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§ 8 - Rebenpflanzgutverordnung (RebPflV k.a.Abk.)

V. v. 21.01.1986 BGBl. I S. 204; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-5 Sortenschutz, Saatgut
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§ 8 Mängel des Rebenbestandes



1Soweit Mängel des Rebenbestandes behoben werden können, wird auf einen spätestens zehn Werktage nach Mitteilung der Mängel vom Antragsteller oder Vermehrer gestellten Antrag in angemessener Frist eine Nachbesichtigung durchgeführt. 2Werden Rebschulen, in denen äußere Anzeichen des Befalls mit den in Anlage 1 Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Viren festgestellt worden sind, einer Nachbesichtigung unterzogen, muss für das Bestehen der Nachbesichtigung unter Anwendung eines geeigneten Testverfahrens festgestellt werden, dass diese Viren nicht mehr nachweisbar sind.





 

Frühere Fassungen von § 8 Rebenpflanzgutverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2020Artikel 4 Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
vom 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
aktuell vorher 14.07.2006Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
vom 06.07.2006 BGBl. I S. 1437
aktuellvor 14.07.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 Rebenpflanzgutverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 RebPflV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RebPflV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
V. v. 06.07.2006 BGBl. I S. 1437
Artikel 1 2. RebPflVÄndV
... und Rebschulen" ersetzt. c) Absatz 5 wird aufgehoben. 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „drei" durch das ...

Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Artikel 4 2. SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
... die Absätze 2 und 3. c) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben. 6. In § 8 Satz 2 werden die Wörter „Anlage 1 Nr. 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen" durch die ...