§ 9 Mitteilung des Ergebnisses der Rebenbestandsprüfung
Das Ergebnis der Rebenbestandsprüfung wird dem Antragsteller und dem Vermehrer schriftlich mitgeteilt; im Falle mehrfacher Bestandsbesichtigung oder mehrfacher Nachbesichtigung jedoch erst nach der letzten Besichtigung oder Nachbesichtigung.
interne Verweise§ 10 RebPflV Wiederholungsbesichtigung (vom 14.07.2006) ... oder Vermehrer kann innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach § 9 eine Wiederholung der Besichtigung (Wiederholungsbesichtigung) beantragen. Die ... und der Wiederholungsbesichtigung darf der Rebenbestand nicht verändert werden. § 9 gilt ...
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