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§ 16 - Rebenpflanzgutverordnung (RebPflV k.a.Abk.)
V. v. 21.01.1986 BGBl. I S. 204; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-5 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-5 Sortenschutz, Saatgut
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§ 16 Verpackung
Wer Edelreiser, veredelungsfähige Unterlagsreben, Blindholz, Wurzelreben und Pfropfreben zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt oder zu gewerblichen Zwecken oder sonst zu Erwerbszwecken einführt, hat dafür zu sorgen, dass sie in Packungen oder Bündeln entsprechend den Anforderungen der Anlage 3 verpackt sind.
Text in der Fassung des Artikels 4 Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen V. v. 16. März 2010 BGBl. I S. 282 m.W.v. 27. März 2010
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Frühere Fassungen von § 16 Rebenpflanzgutverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.03.2010 | Artikel 4 Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen vom 16.03.2010 BGBl. I S. 282 |
aktuell vorher | 14.07.2006 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung vom 06.07.2006 BGBl. I S. 1437 |
aktuell | vor 14.07.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 Rebenpflanzgutverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 RebPflV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RebPflV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 3 RebPflV (zu § 11 Abs. 1, § 16, § 21 Abs. 1) Verpackung (vom 14.07.2006)
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
V. v. 06.07.2006 BGBl. I S. 1437
Artikel 1 2. RebPflVÄndV
... der einer der beiden Pfropfpartner angehört, eingestuft." 11. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Verpackung Wer Edelreiser mit ... eingestuft." 11. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Verpackung Wer Edelreiser mit einem veredelungsfähigen Auge, ... 21. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 11 Abs. 1, § 16 , § 21 Abs. 1) Verpackung 1 Inhalt der Packungen oder Bündel ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282
Artikel 4 12. SaatGRÄndV Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
... (BGBl. I S. 1437) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 16 werden die Wörter „mit einem veredelungsfähigen Auge" gestrichen. ...
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