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§ 19 - Rebenpflanzgutverordnung (RebPflV k.a.Abk.)
V. v. 21.01.1986 BGBl. I S. 204; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-5 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-5 Sortenschutz, Saatgut
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§ 19 Schließung der Packungen und Bündel
(1) Der Antragsteller oder der von ihm Beauftragte hat Bündel vor und Packungen sofort nach der Beschaffenheitsprüfung zu schließen und mit einer Verschlußsicherung zu versehen.
(2) Die mit Verschlußsicherung versehenen Packungen oder Bündel müssen so beschaffen sein, daß jeder Zugriff auf den Inhalt oder das Etikett die Verschlußsicherung unbrauchbar macht oder andere deutliche Spuren hinterläßt.
(3) Als Verschlußsicherung kann verwendet werden:
- 1.
- eine Plombe oder
- 2.
- bei der Verwendung von Kunststoffbändern die Verschweißungsstelle.
(4) Die nach Anlage 4 erforderliche Betriebsnummer wird Betrieben, die Pflanzgut bündeln, von der Anerkennungsstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt. Die Betriebsnummer setzt sich aus den Buchstaben DE, einer Zahl und dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle zusammen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung V. v. 6. Juli 2006 BGBl. I S. 1437 m.W.v. 14. Juli 2006
Frühere Fassungen von § 19 Rebenpflanzgutverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.07.2006 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung vom 06.07.2006 BGBl. I S. 1437 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 Rebenpflanzgutverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 RebPflV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RebPflV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 RebPflV Topfreben und Kartonagereben (vom 01.12.2020)
... wird; die Vorschriften der §§ 17 und 18 über die Kennzeichnung und des § 19 über die Schließung sind nicht anzuwenden. Wer Topfreben und Kartonagereben ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
V. v. 06.07.2006 BGBl. I S. 1437
Artikel 1 2. RebPflVÄndV
... durch die Wörter „Packungen oder Bündel" ersetzt. 14. § 19 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... eingestuft werden. (4) Abweichend von § 17 Abs. 2 und von § 19 Abs. 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 4, dürfen Packungen oder Bündel von Pflanzgut ...
Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Artikel 4 2. SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
... wird; die Vorschriften der §§ 17 und 18 über die Kennzeichnung und des § 19 über die Schließung sind nicht anzuwenden." 10. § 23 wird ... Der Bezugshinweis wird wie folgt gefasst: „(zu § 17 Absatz 2, § 17a, § 19 Absatz 4 )". b) In Nummer 1.1 wird das Wort „EG-Norm" durch das Wort ...
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