Anlage 3 (zu § 11 Abs. 1, § 16, § 21 Abs. 1) Verpackung
1 Inhalt der Packungen oder Bündel
| Art des Pflanzgutes | Stückzahl | Höchstmenge |
| 1 | 2 | 3 |
1.1 | Pfropfreben | 25, 50, 100 oder ein Vielfaches von 100 | 500 |
1.2 | Wurzelreben | 50, 100 oder ein Vielfaches von 100 | 500 |
1.3 | Edelreiser | | |
- bei mindestens 5 verwendbaren Augen | 100 oder 200 | 200 |
- bei einem verwendbaren Auge | 500 oder ein Vielfaches davon | 5 000 |
1.4 | veredelungsfähige Unterlagsreben | 100 oder ein Vielfaches davon | 1 000 |
1.5 | Blindholz | 100 oder ein Vielfaches davon | 500 |
2 Besondere Bedingungen
-
- 2.1
- Kleine Mengen
Erforderlichenfalls kann die Stückzahl des in den Packungen und Bündeln der in Spalte 1 der Tabelle nach Nummer 1 genannten Pflanzgutarten enthaltenen Pflanzgutes die in Spalte 2 der genannten Tabelle aufgeführten Mindestmengen unterschreiten.
- 2.2
- Topfreben und Kartonagereben
Die in der Tabelle nach Nummer 1 aufgeführten Stückzahlen und Höchstmengen finden keine Anwendung.
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interne Verweise§ 11 RebPflV Beschaffenheitsprüfung (vom 08.11.2012) ... mindestens die zur Kennzeichnung angegebene Stückzahl nach Maßgabe der Anlage 3 enthalten. (2) Die Prüfung findet nur statt, wenn 1. das Pflanzgut bis ...
§ 16 RebPflV Verpackung (vom 27.03.2010) ... zu sorgen, dass sie in Packungen oder Bündeln entsprechend den Anforderungen der Anlage 3 verpackt ...
§ 21 RebPflV Abgabe in kleinen Mengen (vom 27.03.2010) ... gekennzeichneten und verschlossenen Packungen oder Bündeln bis zu der niedrigsten in Anlage 3 Nr. 1 Spalte 2 jeweils festgesetzten Stückzahl ungekennzeichnet und ohne verschlossene ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweite Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
V. v. 06.07.2006 BGBl. I S. 1437
Artikel 1 2. RebPflVÄndV ... mindestens die zur Kennzeichnung angegebene Stückzahl nach Maßgabe der Anlage 3 enthalten." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 ... zu sorgen, dass sie in Packungen oder Bündeln entsprechend den Anforderungen der Anlage 3 verpackt sind." 12. § 17 wird wie folgt geändert: a) In ... beschädigt wird, darf jedoch nicht mehr als 1 cm darunter liegen." 21. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 11 Abs. 1, § 16, § 21 ... darunter liegen." 21. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 11 Abs. 1, § 16, § 21 Abs. 1) Verpackung 1 Inhalt der Packungen ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282
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