1 Inhalt der Packungen oder Bündel
| Art des Pflanzgutes | Stückzahl | Höchstmenge |
| 1 | 2 | 3 |
1.1 | Pfropfreben | 25, 50, 100 oder ein Vielfaches von 100 | 500 |
1.2 | Wurzelreben | 50, 100 oder ein Vielfaches von 100 | 500 |
1.3 | Edelreiser | | |
- bei mindestens 5 verwendbaren Augen | 100 oder 200 | 200 |
- bei einem verwendbaren Auge | 500 oder ein Vielfaches davon | 5 000 |
1.4 | veredelungsfähige Unterlagsreben | 100 oder ein Vielfaches davon | 1 000 |
1.5 | Blindholz | 100 oder ein Vielfaches davon | 500 |
2 Besondere Bedingungen
-
- 2.1
- Kleine Mengen
Erforderlichenfalls kann die Stückzahl des in den Packungen und Bündeln der in Spalte 1 der Tabelle nach Nummer 1 genannten Pflanzgutarten enthaltenen Pflanzgutes die in Spalte 2 der genannten Tabelle aufgeführten Mindestmengen unterschreiten.
- 2.2
- Topfreben und Kartonagereben
Die in der Tabelle nach Nummer 1 aufgeführten Stückzahlen und Höchstmengen finden keine Anwendung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 06.07.2006 BGBl. I S. 1437
Artikel 1 2. RebPflVÄndV ... mindestens die zur Kennzeichnung angegebene Stückzahl nach Maßgabe der Anlage 3 enthalten." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 ... zu sorgen, dass sie in Packungen oder Bündeln entsprechend den Anforderungen der Anlage 3 verpackt sind." 12. § 17 wird wie folgt geändert: a) In ... beschädigt wird, darf jedoch nicht mehr als 1 cm darunter liegen." 21. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 11 Abs. 1, § 16, § 21 ... darunter liegen." 21. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 11 Abs. 1, § 16, § 21 Abs. 1) Verpackung 1 Inhalt der Packungen ...
V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282