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Anlage 4 - Rebenpflanzgutverordnung (RebPflV k.a.Abk.)
V. v. 21.01.1986 BGBl. I S. 204; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-5 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-5 Sortenschutz, Saatgut
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Anlage 4 (zu § 17 Absatz 2, § 17a, § 19 Absatz 4) Angaben auf dem Etikett
1 Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Standardpflanzgut
Die Kennzeichnung erfolgt bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertem Pflanzgut und Standardpflanzgut sowie bei Pflanzgut von Zierreben und Tafeltrauben mit einem nach den in § 17a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben.
- 1.1
- „EU-Norm"
- 1.2
- Erzeugerland
- 1.3
- Kennzeichen der Anerkennungsstelle
- 1.4
- Name und Anschrift oder Betriebsnummer des Erzeugers
- 1.5
- „Vitis L."
- 1.6
- Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1)
- 1.7
- Kategorie
- 1.8
- Sortenbezeichnung, gegebenenfalls Klon (Bei Pfropfreben ist diese Angabe für die Unterlage und das Edelreis erforderlich.)
- 1.9
- Bezugsnummer der Partie (§ 2 Nr. 15)
- 1.10
- Inhalt (Stückzahl)
- 1.11
- Länge - nur bei veredelungsfähigen Unterlagsreben
- 1.12
- Erntejahr (bei Edelreisern und Unterlagsreben das Jahr des Aufwuchses; bei Pfropfreben und Wurzelreben das letzte Rebschuljahr)
- 2.1
- Angaben nach den Nummern 1.1 bis 1.6 und 1.8 bis 1.12
- 2.2
- „Vorstufenpflanzgut"
- 3.1
- Mehr als ein Stück
- 3.1.1
- Angaben nach Nummer 1
- 3.2
- Nur ein Stück
- 3.2.1
- Angaben nach den Nummern 1.1 bis 1.5 und 1.8
Die Kennzeichnung erfolgt bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertem Pflanzgut und Standardpflanzgut sowie bei Pflanzgut von Zierreben und Tafeltrauben mit einem nach den in § 17a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben.
Text in der Fassung des Artikels 4 Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung V. v. 24. November 2020 BGBl. I S. 2540 m.W.v. 1. Dezember 2020
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Frühere Fassungen von Anlage 4 Rebenpflanzgutverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2020 | Artikel 4 Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung vom 24.11.2020 BGBl. I S. 2540 |
aktuell vorher | 14.07.2006 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung vom 06.07.2006 BGBl. I S. 1437 |
aktuell | vor 14.07.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 4 Rebenpflanzgutverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 RebPflV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RebPflV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 RebPflV Etikett (vom 14.07.2006)
... die jeweilige Kennfarbe haben und als unverwischbaren Aufdruck die jeweiligen Angaben nach Anlage 4 enthalten; sie können auch zusätzlich in anderen Sprachen gemacht ...
§ 19 RebPflV Schließung der Packungen und Bündel (vom 14.07.2006)
... die Betriebsnummer in die Verschweißungsstelle einzustanzen. (4) Die nach Anlage 4 erforderliche Betriebsnummer wird Betrieben, die Pflanzgut bündeln, von der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
V. v. 06.07.2006 BGBl. I S. 1437
Artikel 1 2. RebPflVÄndV
... (4) Abweichend von § 17 Abs. 2 und von § 19 Abs. 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 4 , dürfen Packungen oder Bündel von Pflanzgut von Rebe bis zum 31. Mai 2010 jeweils mit ... von Rebe bis zum 31. Mai 2010 jeweils mit einem Etikett versehen sein, das die Angaben nach Anlage 4 in ihrer bis zum 13. Juli 2006 geltenden Fassung enthält." 19. Anlage 1 wird ... Stückzahlen und Höchstmengen finden keine Anwendung." 22. In Anlage 4 werden die Nummern 1 und 2 durch folgende Nummern ersetzt: „1 Basispflanzgut, ...
Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Artikel 4 2. SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
... 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind." 14. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) Der Bezugshinweis wird wie folgt gefasst: ...
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