1 Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Standardpflanzgut- 1.1
- „EU-Norm"
- 1.2
- Erzeugerland
- 1.3
- Kennzeichen der Anerkennungsstelle
- 1.4
- Name und Anschrift oder Betriebsnummer des Erzeugers
- 1.5
- „Vitis L."
- 1.6
- Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1)
- 1.7
- Kategorie
- 1.8
- Sortenbezeichnung, gegebenenfalls Klon (Bei Pfropfreben ist diese Angabe für die Unterlage und das Edelreis erforderlich.)
- 1.9
- Bezugsnummer der Partie (§ 2 Nr. 15)
- 1.10
- Inhalt (Stückzahl)
- 1.11
- Länge - nur bei veredelungsfähigen Unterlagsreben
- 1.12
- Erntejahr (bei Edelreisern und Unterlagsreben das Jahr des Aufwuchses; bei Pfropfreben und Wurzelreben das letzte Rebschuljahr)
2 Anerkanntes Vorstufenpflanzgut- 2.1
- Angaben nach den Nummern 1.1 bis 1.6 und 1.8 bis 1.12
- 2.2
- „Vorstufenpflanzgut"
3 Kleine Mengen- 3.1
- Mehr als ein Stück
- 3.1.1
- Angaben nach Nummer 1
- 3.2
- Nur ein Stück
- 3.2.1
- Angaben nach den Nummern 1.1 bis 1.5 und 1.8
4. Kennzeichnung mit einem Pflanzenpass Die Kennzeichnung erfolgt bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertem Pflanzgut und Standardpflanzgut sowie bei Pflanzgut von Zierreben und Tafeltrauben mit einem nach den in
§ 17a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 06.07.2006 BGBl. I S. 1437
Artikel 1 2. RebPflVÄndV ... (4) Abweichend von § 17 Abs. 2 und von § 19 Abs. 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 4 , dürfen Packungen oder Bündel von Pflanzgut von Rebe bis zum 31. Mai 2010 jeweils mit ... von Rebe bis zum 31. Mai 2010 jeweils mit einem Etikett versehen sein, das die Angaben nach Anlage 4 in ihrer bis zum 13. Juli 2006 geltenden Fassung enthält." 19. Anlage 1 wird ... Stückzahlen und Höchstmengen finden keine Anwendung." 22. In Anlage 4 werden die Nummern 1 und 2 durch folgende Nummern ersetzt: „1 Basispflanzgut, ...
Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540