Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 Rebenpflanzgutverordnung vom 01.12.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 Rebenpflanzgutverordnung, alle Änderungen durch Artikel 4 2. SaatGRuAGOZVÄndV am 1. Dezember 2020 und Änderungshistorie der RebPflV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Anforderungen an den Rebenbestand und an die Beschaffenheit des Pflanzgutes


(Text alte Fassung)

Die Anforderungen an den Rebenbestand ergeben sich aus Anlage 1. Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes ergeben sich aus Anlage 2.

(Text neue Fassung)

Die Anforderungen an den Rebenbestand, einschließlich der Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs, ergeben sich aus Anlage 1. Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes ergeben sich aus Anlage 2.

(heute geltende Fassung)