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Änderung § 20 Rebenpflanzgutverordnung vom 01.12.2020
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§ 20 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung | § 20 n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Topfreben und Kartonagereben | |
(Text alte Fassung) 1 Topfreben und Kartonagereben dürfen ungebündelt zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, sofern dem Erwerber bei der Übergabe schriftlich angegeben werden: 1. der Name und die Anschrift des Erzeugers und seine Betriebsnummer, 2. die Kategorie, die Sortenbezeichnung und die Bezeichnung des Klones, bei Pfropfreben getrennt nach Edelreis und Unterlage; die Vorschriften der §§ 17 und 18 über die Kennzeichnung und des § 19 über die Schließung sind nicht anzuwenden. 2 Wer Topfreben und Kartonagereben nach Satz 1 in den Verkehr bringt, hat das Pflanzgut in nach Sorten oder Klonen sowie nach Stückzahlen je Packung getrennten und entsprechend bezeichneten Partien aufzubewahren. | (Text neue Fassung) 1 Topfreben und Kartonagereben dürfen ungebündelt zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, sofern dem Erwerber bei der Übergabe eine Kopie des amtlichen Etiketts ausgehändigt wird; die Vorschriften der §§ 17 und 18 über die Kennzeichnung und des § 19 über die Schließung sind nicht anzuwenden. 2 Wer Topfreben und Kartonagereben nach Satz 1 in den Verkehr bringt, hat das Pflanzgut in nach Sorten oder Klonen sowie nach Stückzahlen je Packung getrennten und entsprechend bezeichneten Partien aufzubewahren. |
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