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Änderung § 21 Rebenpflanzgutverordnung vom 27.03.2010
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§ 21 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.03.2010 geltenden Fassung | § 21 n.F. (neue Fassung) in der am 27.03.2010 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Abgabe in kleinen Mengen | |
(Text alte Fassung) Zertifiziertes Pflanzgut und Standardpflanzgut darf aus vorschriftsmäßig gekennzeichneten und verschlossenen Packungen oder Bündeln bis zu der höchsten in Anlage 3 Nr. 1 jeweils festgesetzten Stückzahl ungekennzeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letztverbraucher abgegeben werden, sofern dem Erwerber auf Verlangen bei der Übergabe schriftlich angegeben werden: | (Text neue Fassung) Zertifiziertes Pflanzgut und Standardpflanzgut darf aus vorschriftsmäßig gekennzeichneten und verschlossenen Packungen oder Bündeln bis zu der niedrigsten in Anlage 3 Nr. 1 Spalte 2 jeweils festgesetzten Stückzahl ungekennzeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letztverbraucher abgegeben werden, sofern dem Erwerber auf Verlangen bei der Übergabe schriftlich angegeben werden: |
1. die Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1), 2. die Kategorie, 3. die Sortenbezeichnung, 4. die Bezeichnung des Klones, 5. die Anerkennungsnummer oder die Betriebsnummer des Erzeugers. |
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