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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2008 aufgehoben
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§ 1 - Orthopädieschuhmachermeisterverordnung (OrthSchMstrVO)
V. v. 21.07.1983 BGBl. I S. 946; aufgehoben durch § 11 V. v. 24.06.2008 BGBl. I S. 1096
Geltung ab 01.02.1984; FNA: 7110-3-76 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.02.1984; FNA: 7110-3-76 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Berufsbild
(1) Dem Orthopädieschuhmacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Entwurf, Anfertigung, Anpassung und Instandsetzung von orthopädischen Heil- und Hilfsmitteln, insbesondere von
- a)
- Orthopädieschuhen, Innenschuhen, Fußergänzungen, Fußbettungen und Einlagen,
- b)
- mechanisch wirksamen Bandagen, Fußkorrektur- und Schuheinbauelementen sowie
- c)
- Abwicklungshilfen, Feststellungs- und Entlastungselementen,
- 2.
- Ausführung orthopädischer Zurichtungen am Konfektionsschuh,
- 3.
- Auswahl und Anpassung therapeutischer Fertig- und Halbfertigartikel,
- 4.
- Ausführung medizinischer Fußpflege,
- 5.
- Anfertigung und Instandsetzung von Schuhwerk aller Art.
(2) Dem Orthopädieschuhmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse der Anatomie, der Physiologie und der Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane,
- 2.
- Kenntnisse der Psychologie des Gehbehinderten,
- 3.
- Kenntnisse der Biomechanik,
- 4.
- Kenntnisse der Wirkungsweise der Heil- und Hilfsmittel,
- 5.
- Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Verarbeitung und Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe,
- 6.
- Kenntnisse der Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- 7.
- Kenntnisse der Hygiene, Sterilisation, Anti- und Asepsis sowie über Verhütung und Entstehung der Infektion,
- 8.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,
- 9.
- Kenntnisse der Liefervereinbarungen und der berufsbezogenen Vorschriften des Sozial- und des Gesundheitsrechts,
- 10.
- Kenntnisse über Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken zugelassen sind, sowie von Fußpflegemitteln,
- 11.
- Kenntnisse der Wirkungsweise der ärztlich verordneten Therapie,
- 12.
- Auswählen der orthopädischen Heil- und Hilfsmittel nach ärztlicher Verordnung,
- 13.
- Auswerten von Trittspuren und Profilzeichnungen,
- 14.
- Anfertigen von Gipsmodellen,
- 15.
- Entwerfen und kosmetisches Gestalten der orthopädischen Heil- und Hilfsmittel,
- 16.
- Anfertigen von Konstruktionszeichnungen,
- 17.
- Be- und Verarbeiten von Leder, Kunststoffen, Holz, Metallen, Textilien und sonstigen Werk- und Hilfsstoffen,
- 18.
- Anfertigen und Anpassen der orthopädischen Heil- und Hilfsmittel,
- 19.
- Beurteilen, Pflegen und Behandeln von Haut- und Nagelschäden, erforderlichenfalls nach ärztlicher Verordnung,
- 20.
- Anfertigen, Anpassen und Anbringen von Nagelersatz und -spangen,
- 21.
- Anfertigen, Anpassen und Anbringen von Druckschutz- und Entlastungs-Orthesen sowie Auswählen und Anpassen von Druckschutz- und Entlastungspolstern,
- 22.
- Pflegen und Instandhalten der Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5223/a72272.htm