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§ 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister (BauMaschMeistPrV k.a.Abk.)
V. v. 23.01.1985 BGBl. I S. 177; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 806-21-7-28 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1985; FNA: 806-21-7-28 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Baumaschinenmeister erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Baumaschinenmeisters in der Bauwirtschaft als Führungskraft zwischen Planung und Ausführung in dem ihr übertragenen Aufgabenbereich wahrzunehmen:
- 1.
- Mitwirken bei der Planung maschinentechnischer Einrichtungen;
- 2.
- Einrichten des maschinentechnischen Bereichs, insbesondere Einsetzen, Überwachen sowie Instandhalten einschließlich Instandsetzen der Geräte und Anlagen; Vorhalten der erforderlichen Betriebsmittel; Erstellen von Maschinen-, Werkstatt- und Baustellenberichten;
- 3.
- Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeitung und Anleitung der Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um enge Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung und dem Betriebsrat; berufliche Bildung der Mitarbeiter;
- 4.
- Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Arbeitsleistung; Beschaffen von Ersatzteilen und Materialien sowie Sicherstellen der Qualitäts- und Quantitätskontrollen; Beeinflussen der Instandhaltung einschließlich Instandsetzung der Geräte und Anlagen zur Gewährleistung eines störungsfreien und termingerechten Arbeitens; Hinwirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten, Auftraggebern, Drittfirmen und Behörden;
- 5.
- Sicherstellen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstimmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit befaßten Personen und Stellen; Beachten der Umweltschutzbestimmungen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister.
Text in der Fassung des Artikels 9 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
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Frühere Fassungen von § 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 9 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BauMaschMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauMaschMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 2 BauMaschMeistPrV (zu § 9) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3 , 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5227/a72300.htm