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§ 10 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister (BauMaschMeistPrV k.a.Abk.)
V. v. 23.01.1985 BGBl. I S. 177; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 806-21-7-28 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1985; FNA: 806-21-7-28 Berufliche Bildung
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§ 10 Wiederholung der Prüfung
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn sie darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Die zu prüfende Person kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt.
Text in der Fassung des Artikels 9 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
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Frühere Fassungen von § 10 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 9 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 9 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 25.08.2009 BGBl. I S. 2960 |
aktuell | vor 01.09.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BauMaschMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauMaschMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 9 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Baumaschinenmeister
... 7" durch die Angabe „nach § 6" ersetzt. 7. Der bisherige § 9 wird § 8. 8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst: ... 7. Der bisherige § 9 wird § 8. 8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst: „§ 9 Übergangsvorschrift Die bis ... 8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst: „§ 9 Übergangsvorschrift Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen ...
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