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Änderung § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister vom 01.09.2009

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Baumaschinentechnischer Teil


(1) Im baumaschinentechnischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1. Maschinentechnische Grundlagen,

2. Baumaschinen und Baugeräte,

3. Instandhaltungs- und Instandsetzungstechnik,

4. Baubetriebstechnik.

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(2) Im Prüfungsfach 'Maschinentechnische Grundlagen' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung technischer Aufgabenstellungen auch mit Hilfe von Rechengeräten und Tabellenbüchern anwenden kann. Darüber hinaus soll er nachweisen, daß er technische Zeichnungen und Skizzen als Grundlagen für Arbeitsanweisungen benutzen sowie die im Baumaschinenbereich üblichen Werkstoffe hinsichtlich der technologischen Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten beschreiben kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

(Text neue Fassung)

(2) 1 Im Prüfungsfach 'Maschinentechnische Grundlagen' soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung technischer Aufgabenstellungen auch mit Hilfe von Rechengeräten und Tabellenbüchern anwenden kann. 2 Darüber hinaus soll sie nachweisen, daß sie technische Zeichnungen und Skizzen als Grundlagen für Arbeitsanweisungen benutzen sowie die im Baumaschinenbereich üblichen Werkstoffe hinsichtlich der technologischen Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten beschreiben kann. 3 In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Rechnen mit Größengleichungen, Zahlenwertgleichungen und Einheitengleichungen;

2. Berechnen technischer Größen, insbesondere:

a) Kräfte und Momente,

b) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad,

c) gleichförmige und gleichmäßig beschleunigte Bewegung,

d) einfache Festigkeitsberechnungen,

e) Strom, Spannung und Widerstand;

3. Anfertigen von fertigungstechnischen Skizzen unter Beachtung der Zeichnungsnormen;

4. Eigenschaften und Verwendung metallischer Werkstoffe sowie Änderung von Werkstoffeigenschaften durch Wärmebehandlung;

5. Eigenschaften und Anforderungen an Kunststoffe bei Verwendung in Baumaschinen;

6. Eigenschaften und Anforderungen an Otto- und Dieselkraftstoffe sowie ihre Lagerung;

7. Eigenschaften und Anwendungsbereiche von Schmierstoffen.

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(3) Im Prüfungsfach 'Baumaschinen und Baugeräte' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Aufbau, Funktion und Einsatzbedingungen der in den verschiedenen Baubereichen einzusetzenden Maschinen und Geräte kennt und aus ihren Kenngrößen Zuordnungen der Maschinen und Geräte zueinander ableiten kann. Darüber hinaus soll er nachweisen, daß er die Grundlagen der Steuerungs- und Regelungstechnik kennt und ihre Bedeutung bei Baumaschinen und Baugeräten erläutern kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:



(3) 1 Im Prüfungsfach 'Baumaschinen und Baugeräte' soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie Aufbau, Funktion und Einsatzbedingungen der in den verschiedenen Baubereichen einzusetzenden Maschinen und Geräte kennt und aus ihren Kenngrößen Zuordnungen der Maschinen und Geräte zueinander ableiten kann. 2 Darüber hinaus soll sie nachweisen, daß er die Grundlagen der Steuerungs- und Regelungstechnik kennt und ihre Bedeutung bei Baumaschinen und Baugeräten erläutern kann. 3 In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Maschinen und Geräte zur Betonherstellung und -verarbeitung, insbesondere Betonmischer, Betonmischanlagen, Dosier- und Zuteilanlagen, Waagensysteme für Bindemittel und Zuschläge, Betonpumpen und Zusatzgeräte, Betonförderleitungen mit Rohrbögen und Schläuchen, Betoninnen- und -außenrüttler;

2. Transport- und Fördereinrichtungen, insbesondere Bauaufzüge, Serien- und Kleinhebezeuge, Turmkrane, Mobil- und Autokrane, Lastaufnahmeeinrichtungen, Personenaufnahmemittel;

3. Erdbaumaschinen, insbesondere Seil- und Hydraulikbagger, Planier- und Ladegeräte auf Rädern und Ketten, Ramm- und Ziehgeräte, Stampfer, Vibrationsplatten und Walzen;

4. Maschinen und Geräte für Grundwasserabsenkung und Wasserversorgung, insbesondere Wasserpumpen auf Baustellen, Wasserförderung mit Pumpen, Pumpen und ihr Zubehör für offene und geschlossene Grundwasserabsenkung;

5. Maschinen und Geräte für den Grundbau, insbesondere Bohrverfahren beim Dreh- und Drehschlagbohren, Ein- und Mehrseilgreifer, Bohrgreifer, Schlitzwandgreifer;

6. Maschinen und Geräte für den Straßenbau, insbesondere Deckenfertiger auf Raupen und Rädern, Einbaubohle und deren Bauteile, Beheizungsmöglichkeiten der Einbaubohle, manuelle und automatische Nivelliereinrichtungen, Maschinen zur Bodenstabilisierung;

7. Druckluft- und Tunnelbaugeräte, insbesondere druckluftbetriebene Handwerkzeuge und Maschinen, Bewetterungsanlagen und deren Leitungssysteme, Drucklufterzeuger.

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(4) Im Prüfungsfach 'Instandhaltungs- und Instandsetzungstechnik' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er durch Messen und Prüfen auf den Zustand und den Verschleiß der Maschinen und Geräte schließen, Störungen feststellen und bei der Instandsetzung die zur Schadensbeseitigung notwendigen Auswechselteile bestimmen sowie die erforderlichen Bearbeitungs- und Verbindungstechniken beurteilen und auswählen kann. Er soll ferner nachweisen, daß er den Aufbau und die Funktion von Verbrennungsmotoren kennt und geeignete Maßnahmen zu ihrer Wartung und Instandsetzung in Baumaschinen beurteilen und auswählen kann. Außerdem soll er nachweisen, daß er die Wirkungen und Gefahren des elektrischen Stroms kennt und bei der Feststellung von Mängeln deren Beseitigung veranlassen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:



(4) 1 Im Prüfungsfach 'Instandhaltungs- und Instandsetzungstechnik' soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie durch Messen und Prüfen auf den Zustand und den Verschleiß der Maschinen und Geräte schließen, Störungen feststellen und bei der Instandsetzung die zur Schadensbeseitigung notwendigen Auswechselteile bestimmen sowie die erforderlichen Bearbeitungs- und Verbindungstechniken beurteilen und auswählen kann. 2 Sie soll ferner nachweisen, daß sie den Aufbau und die Funktion von Verbrennungsmotoren kennt und geeignete Maßnahmen zu ihrer Wartung und Instandsetzung in Baumaschinen beurteilen und auswählen kann. 3 Außerdem soll sie nachweisen, daß sie die Wirkungen und Gefahren des elektrischen Stroms kennt und bei der Feststellung von Mängeln deren Beseitigung veranlassen kann. 4 In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Verfahren zum Messen und Bearbeiten, insbesondere Meßzeuge und Meßverfahren, Toleranzen nach DIN, Verfahren der spanlosen und spangebenden Fertigung einschließlich der zugehörigen Bearbeitungsmaschinen und Werkzeuge;

2. Verbindungstechniken, insbesondere Schrauben, Stiften, Splinten, Keilen, Pressen, Schweißen und Löten;

3. Maschinenelemente und Baugruppen, insbesondere Achsen, Wellen, Zapfen, Lager, Zahnräder, Dichtungen, Ketten und Seile, Kupplungen, Getriebe und Bremsen;

4. Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik, insbesondere Grundelemente für Hydraulik- und Pneumatik-Systeme sowie Schaltbildzeichen, Anwendungsbereiche von Hydraulik- und Pneumatik-Systemen, Eigenschaften und Einsatzbedingungen für Hydraulik-Flüssigkeiten, Beseitigung von Störungen in Hydraulik- und Pneumatik-Kreisläufen;

5. Grundlagen der Elektrotechnik, insbesondere Baumaschinen- und Kfz-Elektrik, elektrische Antriebs-, Versorgungs-, Schutz- und Sicherungssysteme, Vorschriften und Anweisungen beim Eingriff in elektrische Anlagen, elektronische Grundbegriffe;

6. Energieumsetzung und wirtschaftlicher Energieeinsatz bei Verbrennungskraftmaschinen;

7. Wartungs- und Einstellungsarbeiten an Verbrennungskraftmaschinen.

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(5) Im Prüfungsfach 'Baubetriebstechnik' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er an Hand von Situationsbeschreibungen und zeichnerischen Darstellungen mit Hilfe einschlägiger Unterlagen eine baubetriebstechnische Aufgabe lösen und die Lösungsschritte begründen kann. In dieser baubetriebstechnischen Aufgabe soll das Einrichten, Führen und Auflösen einer Arbeitsstätte in baumaschinentechnischer Hinsicht einschließlich technischer und personeller Ausstattung unter Berücksichtigung der Arbeitsvorbereitung, der Zeitplanung sowie der Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen erarbeitet und dargestellt werden. In diesem Rahmen können geprüft werden:



(5) 1 Im Prüfungsfach 'Baubetriebstechnik' soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie an Hand von Situationsbeschreibungen und zeichnerischen Darstellungen mit Hilfe einschlägiger Unterlagen eine baubetriebstechnische Aufgabe lösen und die Lösungsschritte begründen kann. 2 In dieser baubetriebstechnischen Aufgabe soll das Einrichten, Führen und Auflösen einer Arbeitsstätte in baumaschinentechnischer Hinsicht einschließlich technischer und personeller Ausstattung unter Berücksichtigung der Arbeitsvorbereitung, der Zeitplanung sowie der Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen erarbeitet und dargestellt werden. 3 In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Einrichten einer Arbeitsstätte:

a) Geräte und Maschinen,

b) Energie- und Wasserversorgung,

c) Personaleinsatz,

d) Betriebsstoffe und Ersatzteile;

2. Führen einer Arbeitsstätte:

a) Überwachen und Kontrollieren des Gerätezustandes,

b) Erkennen von Betriebsstörungen,

c) Instandhalten von Baugeräten und Bauanlagen;

3. Auflösen einer Arbeitsstätte:

a) Auflösen und Abtransportieren der maschinentechnischen Einrichtungen sowie Wiederherstellen des ursprünglichen Zustandes der Versorgungseinrichtungen,

b) Erstellen von Gerätezustandsberichten,

c) Erfassen von Betriebsstoffen und Ersatzteilen.

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(6) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll insgesamt nicht länger als 12 Stunden dauern. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:



(6) 1 Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll insgesamt nicht länger als 12 Stunden dauern. 2 Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1. Maschinentechnische Grundlagen: 2 Stunden,

2. Baumaschinen und Baugeräte: 2 Stunden,

3. Instandhaltungs- und Instandsetzungstechnik: 3 Stunden,

4. Baubetriebstechnik: 3 Stunden.

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(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer eine Prüfungsdauer von 10 Minuten sowie eine Gesamtdauer von 30 Minuten nicht überschreiten. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.



(7) 1 Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. 2 Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. 3 Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. 4 Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. 5 Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.