Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister vom 17.12.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister, alle Änderungen durch Artikel 9 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der BauMaschMeistPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Wirtschafts-, rechts- und sozialkundlicher Teil


(1) Im wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,

2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,

3. Grundlagen für die Zusammenarbeit auf der Arbeitsstätte.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Im Prüfungsfach 'Grundlagen für kostenbewußtes Handeln' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. 2 Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er Organisationsprobleme der Arbeitsstätte auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Organisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. 3 In diesem Rahmen können geprüft werden:

(Text neue Fassung)

(2) 1 Im Prüfungsfach 'Grundlagen für kostenbewußtes Handeln' soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. 2 Darüber hinaus soll sie insbesondere nachweisen, daß sie Organisationsprobleme der Arbeitsstätte auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Organisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. 3 In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Aus der Volkswirtschaftslehre:

a) Produktionsformen,

b) Wirtschaftssysteme,

c) nationale und internationale Unternehmens- und Organisationsformen und ihre Zusammenschlüsse,

d) nationale und internationale Organisationen und Verbände der Wirtschaft;

2. aus der Betriebswirtschaftslehre:

a) Betriebsorganisation und Baubetriebslehre:

aa) Aufbauorganisation,

bb) Arbeitsplanung,

cc) Arbeitssteuerung,

dd) Arbeitskontrolle,

ee) Kostenrechnung,

b) Organisations- und Informationstechniken.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Im Prüfungsfach 'Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln' soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grundkenntnisse nachweisen. 2 Er soll insbesondere an Hand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. 3 In diesem Rahmen können geprüft werden:



(3) 1 Im Prüfungsfach 'Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln' soll die zu prüfende Person rechtliche Grundkenntnisse nachweisen. 2 Sie soll insbesondere an Hand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, daß sie die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. 3 In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Aus dem Grundgesetz:

a) Grundrechte,

b) Gesetzgebung,

c) Rechtsprechung;

2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht:

a) Arbeitsvertragsrecht,

b) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicherheitsrecht,

c) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,

d) Tarifvertragsrecht,

e) Sozialversicherungsrecht;

3. öffentliches und privates Baurecht sowie Umweltschutzrecht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Im Prüfungsfach 'Grundlagen für die Zusammenarbeit auf der Arbeitsstätte' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge auf der Arbeitsstätte erkennen und beurteilen kann. 2 In diesem Rahmen können geprüft werden:



(4) 1 Im Prüfungsfach 'Grundlagen für die Zusammenarbeit auf der Arbeitsstätte' soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge auf der Arbeitsstätte erkennen und beurteilen kann. 2 In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:

a) Entwicklungsprozeß des einzelnen,

b) Gruppenverhalten;

2. Einflüsse des Betriebes und der Baustelle auf das Sozialverhalten:

a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,

b) Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Baustelleneinrichtungen,

c) Führungsgrundsätze;

3. Einflüsse des Baumaschinenmeisters auf die Zusammenarbeit im Betrieb und auf der Baustelle:

a) Rolle des Baumaschinenmeisters,

b) Kooperation und Kommunikation,

c) Führungstechniken und Führungsverhalten.

(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.

(6) 1 Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 7 Stunden dauern. 2 Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von mindestens 1,5 Stunden Dauer.

vorherige Änderung

(7) 1 In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. 2 Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. 3 Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.



(7) 1 In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. 2 Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. 3 Die Prüfung soll für die zu prüfende Person nicht länger als 30 Minuten dauern.

(8) 1 Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. 2 Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. 3 Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. 4 Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. 5 Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.



(heute geltende Fassung)