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Änderung § 11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister vom 17.12.2019
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§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 9 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung)§ 9 Übergangsvorschrift | (Text neue Fassung)§ 11 Übergangsvorschrift |
(Textabschnitt unverändert) Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5227/al0-81808.htm