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Änderung § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister vom 01.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 7 Bestehen der Prüfung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer im wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Prüfungsteil in allen Fächern des baumaschinentechnischen Prüfungsteils, sowie im schriftlichen und im praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

vorherige Änderung

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind - anstelle der Noten - Ort, Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind - anstelle der Noten - Ort, Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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