Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister vom 17.12.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister, alle Änderungen durch Artikel 9 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der BauMaschMeistPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 7 Bewertung von Prüfungsleistungen


vorherige Änderung

(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn
der Prüfungsteilnehmer im wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Prüfungsteil in allen Fächern des baumaschinentechnischen Prüfungsteils, sowie im schriftlichen und im praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind - anstelle der Noten - Ort, Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1 Im wirtschafts-, rechts-
und sozialkundlichen Teil sind jeweils einzeln zu bewerten:

1. die schriftlichen Prüfungsleistungen
in den Prüfungsfächern 'Grundlagen für kostenbewusstes Handeln' und 'Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln',

2. die
Prüfungsleistungen im Prüfungsfach 'Grundlagen für die Zusammenarbeit auf der Arbeitsstätte' in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung.

2 Aus den Bewertungen für die schriftliche
und die mündliche Prüfungsleistung im Prüfungsfach 'Grundlagen für die Zusammenarbeit auf der Arbeitsstätte' wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsfachs das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3 Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1. die schriftliche Prüfungsleistung mit einem Drittel
und

2. die mündliche Prüfungsleistung mit zwei Dritteln.

4 Aus den einzelnen Bewertungen der Prüfungsfächer wird als Bewertung des
Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(3) 1 Im baumaschinentechnischen Teil sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsfach einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(heute geltende Fassung)