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§ 2 - Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz (DirektZahlVerpflG)
neugefasst durch B. v. 28.04.2010 BGBl. I S. 588; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1928
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 7847-27 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.08.2004; FNA: 7847-27 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 2 Grundanforderungen an die Betriebsführung, Instandhaltung von landwirtschaftlichen Flächen
(1) Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen beantragt, hat
- 1.
- seinen Betrieb nach den Grundanforderungen an die Betriebsführung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu führen,
- 1a.
- die in Artikel 39 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bezeichneten Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln im Falle von Zahlungen im Sinne des Artikels 36 Buchstabe a Nummer iv der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 einzuhalten,
- 2.
- nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geeignete Maßnahmen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich
- a)
- des Schutzes des Bodens vor Erosion,
- b)
- des Erhaltes der organischen Substanz im Boden,
- c)
- des Erhaltes der Bodenstruktur,
- d)
- der Instandhaltung der Flächen,
- e)
- des Gewässerschutzes und der Wasserbewirtschaftung
- 3.
- sein von ihm unbefristet oder befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommenes Ackerland oder Dauergrünland nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 durch geeignete Maßnahmen so zu erhalten, dass eine landwirtschaftliche Nutzung auch künftig möglich ist, die Landschaft gepflegt und der ökologische Zustand nicht beeinträchtigt wird.
(2) Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen beantragt, darf auf seinen landwirtschaftlichen Flächen die nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bestimmten Landschaftselemente und Terrassen nicht beseitigen.
(3) Wechselt für eine Fläche, die einer Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Absatz 2 unterliegt, der Besitzer, so ist der vorherige Besitzer verpflichtet, seinen Rechtsnachfolger auf die Verpflichtungen hinzuweisen. Der neue Besitzer hat diese Verpflichtung im selben Umfang wie der Vorbesitzer einzuhalten.
(4) Die für die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen
- 1.
- nach den in § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Vorschriften oder
- 2.
- im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten für Betriebsinhaber,
- 1.
- die Direktzahlungen oder Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 beantragen, für die Dauer deren jeweiligen Bezuges,
- 2.
- die Rodungsprämien oder Zahlungen im Rahmen der Stützungsprogramme für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen beantragen, während der in Artikel 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 jeweils bezeichneten Zeiträume.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes B. v. 28. April 2010 BGBl. I S. 588 m.W.v. 17. April 2010
Frühere Fassungen von § 2 DirektZahlVerpflG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.04.2010 (18.05.2010) | Bekanntmachung der Neufassung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 28.04.2010 BGBl. I S. 588 |
aktuell vorher | 17.04.2010 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 14.04.2010 BGBl. I S. 418 |
aktuell vorher | 20.06.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und des Düngegesetzes vom 17.06.2009 BGBl. I S. 1284 |
aktuell vorher | 01.05.2008 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes und des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 22.04.2008 BGBl. I S. 738 |
aktuell | vor 01.05.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 DirektZahlVerpflG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 DirektZahlVerpflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DirektZahlVerpflG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 DirektZahlVerpflG Ermächtigungen (vom 15.12.2010)
... lebenden Tieren und Pflanzen erforderlichen Landschaftselemente und Terrassen im Sinne des § 2 Abs. 2, 5. die Maßnahmen, die im Rahmen der Artikel 23 und 24 der Verordnung ...
Zitat in folgenden Normen
Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV)
V. v. 17.12.2014 BAnz AT 23.12.2014 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.09.2021 BGBl. I S. 4302
§ 10 AgrarZahlVerpflV Übergangsregelungen
... nach § 6 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 6, sind die auf Grund des § 2 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 des ... (2) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 4 sind die auf Grund des § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
G. v. 14.04.2010 BGBl. I S. 418
Artikel 1 1. DirektZahlVerpflGÄndG
... Wörter „des Marktorganisationsgesetzes" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und des Düngegesetzes
G. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1284
Artikel 1 DirektZahlVerpflGuaÄndG Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
... § 2 Absatz 1 Satz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, ...
Gesetz zur Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes und des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
G. v. 22.04.2008 BGBl. I S. 738
Artikel 2 InVeKoSDGuaÄndG
... auch in Verbindung mit Nr. 3, bezeichneten Rechtsakte" eingefügt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
V. v. 19.02.2009 BGBl. I S. 395
Artikel 1 2. DirektZahlVerpflVÄndV
... 2 Erosionsvermeidung (1) Die Landesregierungen haben die Einteilung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes durch Rechtsverordnung bis zum 30. Juni ... quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden. (5) Terrassen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes, die dem Beseitigungsverbot unterliegen, sind ... oder Stallmist zur Gefügestabilisierung eingesetzt wird, 2. abweichend von § 2 Abs. 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes das Beseitigen einer Terrasse genehmigen, ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 15.04.2011 eBAnz AT49 2011 V1
Artikel 1 2. DirektZahlVerpflVuaÄndV Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
... ergänzend zu Absatz 1 weitere Landschaftselemente festlegen, die im Sinne des § 2 Absatz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes nicht beseitigt werden dürfen, soweit ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV)
V. v. 04.11.2004 BGBl. I S. 2778; aufgehoben durch § 11 V. v. 17.12.2014 BAnz AT 23.12.2014 V1
§ 2 DirektZahlVerpflV Erosionsvermeidung (vom 01.01.2012)
... Die Landesregierungen haben die Einteilung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes durch Rechtsverordnung bis zum 30. Juni ... nach dem Pflügen Jungpflanzen gesetzt werden. (5) Terrassen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes, die dem Beseitigungsverbot unterliegen, sind ... oder Stallmist zur Gefügestabilisierung eingesetzt wird, 2. abweichend von § 2 Abs. 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes das Beseitigen einer Terrasse genehmigen, ...
§ 5 DirektZahlVerpflV Landschaftselemente (vom 01.01.2012)
... Landschaftselemente, die im Sinne des § 2 Abs. 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes nicht beseitigt werden dürfen, sind ... ergänzend zu Absatz 1 weitere Landschaftselemente festlegen, die im Sinne des § 2 Absatz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes nicht beseitigt werden dürfen, soweit ...
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