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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
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§ 3 - Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz (DirektZahlVerpflG)
neugefasst durch B. v. 28.04.2010 BGBl. I S. 588; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1928
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 7847-27 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.08.2004; FNA: 7847-27 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Erhaltung von Dauergrünland
(1) Die Länder, die die Regionen im Sinne des Absatzes 2 bilden, haben dafür Sorge zu tragen, dass auf dem Gebiet der jeweiligen Region der Anteil des Dauergrünlandes an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche der jeweiligen Region bezogen auf das Referenzjahr 2003 nicht erheblich abnimmt. Die Ermittlung dieses Anteils erfolgt nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65). Das Nähere regeln die Länder. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bleibt unberührt.
(2) Region im Sinne des Absatzes 1 ist das Land. Abweichend von Satz 1 bilden
- 1.
- das Land Brandenburg und das Land Berlin,
- 2.
- das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen,
- 3.
- das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes G. v. 14. April 2010 BGBl. I S. 418 m.W.v. 17. April 2010
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Frühere Fassungen von § 3 DirektZahlVerpflG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.04.2010 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 14.04.2010 BGBl. I S. 418 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 DirektZahlVerpflG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DirektZahlVerpflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DirektZahlVerpflG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
G. v. 14.04.2010 BGBl. I S. 418
Artikel 1 1. DirektZahlVerpflGÄndG
... der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 jeweils bezeichneten Zeiträume." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ...
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