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Änderung § 5 DirektZahlVerpflG vom 17.04.2010

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§ 5 DirektZahlVerpflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2010 geltenden Fassung
§ 5 DirektZahlVerpflG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 31 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2014) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Ermächtigungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates, um Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 1 sachgerecht durchzuführen,

1. die näheren Einzelheiten der Grundanforderungen an die Betriebsführung im Rahmen des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

2. die näheren Einzelheiten der Anforderungen an die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Rahmen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, um Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 1 sachgerecht durchzuführen,

1. die näheren Einzelheiten der Grundanforderungen an die Betriebsführung im Rahmen des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

2. die näheren Einzelheiten der Anforderungen an die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Rahmen des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

3. die näheren Einzelheiten der an die Erhaltung aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommenen Ackerlandes oder Dauergrünlandes zu stellenden landwirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Bearbeitung und Pflege der betroffenen Flächen,

4. die zur Landschaftspflege, zum Bodenschutz und zum Schutz von Lebensräumen von wild lebenden Tieren und Pflanzen erforderlichen Landschaftselemente und Terrassen im Sinne des § 2 Abs. 2,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. die Maßnahmen, die im Rahmen der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und des Artikels 51 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im Falle der Nichteinhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 ergriffen werden können, insbesondere die Voraussetzungen für und die Anforderungen an eine Kürzung oder einen ganzen oder teilweisen Ausschluss der Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen,



5. die Maßnahmen, die im Rahmen der Artikel 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und des Artikels 51 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im Falle der Nichteinhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 ergriffen werden können, insbesondere die Voraussetzungen für und die Anforderungen an eine Kürzung oder einen ganzen oder teilweisen Ausschluss der Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen,

6. Grundsätze über die Voraussetzungen für die Genehmigung des Umbruchs von Dauergrünland

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zu bestimmen. § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen gilt entsprechend.



zu bestimmen. § 6 Abs. 4 Satz 2 des Marktorganisationsgesetzes gilt entsprechend.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind

1. nach dem Grad der Erosionsgefährdung geeignete Einteilungen landwirtschaftlicher Flächen zu regeln,

2. die im Rahmen der Einteilung nach Nummer 1 auf den landwirtschaftlichen Flächen erforderlichen Maßnahmen näher zu bestimmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(2a) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie der jeweils zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,

2. Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

vorherige Änderung

1. den Umbruch von Grünland zu verbieten oder zu beschränken, insbesondere im Rahmen einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 von einer Genehmigung abhängig zu machen, soweit sich der Anteil des Dauergrünlandes bezogen auf das Referenzjahr 2003 um mehr als die Hälfte des in Artikel 3 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 genannten Vomhundertsatzes verringert hat,



1. den Umbruch von Grünland zu verbieten oder zu beschränken, insbesondere im Rahmen einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 von einer Genehmigung abhängig zu machen, soweit sich der Anteil des Dauergrünlandes bezogen auf das Referenzjahr 2003 um mehr als die Hälfte des in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 genannten Vomhundertsatzes verringert hat,

2. im Falle eines Rückganges des Anteils des Dauergrünlandes an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche um mehr als 8 vom Hundert bezogen auf das Referenzjahr 2003 zu bestimmen, dass umgebrochene Dauergrünlandflächen wieder eingesät werden oder auf sonstigen Flächen Dauergrünland neu angelegt wird,

3. die Aufgaben der Prämienbehörden ihres Landes nach § 4 einer Prämienbehörde ihres Landes zu übertragen,

4. die Aufgaben der Fachüberwachungsbehörden ihres Landes nach § 4 einer Prämienbehörde ihres Landes zu übertragen,

5. abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 einen anderen Zeitpunkt für die Behörden ihres Landes zu bestimmen.

(4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 kann die Ermächtigung auf die Landeregierungen übertragen werden, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach Satz 1 oder Absatz 3 durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2014)