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Änderung § 1 DirektZahlVerpflG vom 17.04.2010

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§ 1 DirektZahlVerpflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2010 geltenden Fassung
§ 1 DirektZahlVerpflG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.04.2010 BGBl. I S. 418
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz dient nach Maßgabe des Satzes 2 der Durchführung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

(Text neue Fassung)

1. der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung,

2. der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und

vorherige Änderung nächste Änderung

3. der zur Durchführung des in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsaktes erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften.



3. der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie

4. der
zur Durchführung des in Nummer 1, 2 oder 3 genannten Rechtsaktes erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union.

Die in Satz 1 bezeichneten Rechtsakte sind nur maßgebend, soweit sie

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Gewährung von Direktzahlungen sowie die Gewährung von Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (sonstige Stützungszahlungen)



1. die Gewährung von Direktzahlungen sowie die Gewährung von Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, die Gewährung von Rodungsprämien im Sinne des Artikels 85p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und von Zahlungen im Rahmen der Stützungsprogramme für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Sinne des Artikels 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (sonstige Stützungszahlungen)

a) an die Einhaltung verbindlicher Vorschriften über den Umweltschutz, die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, die Tiergesundheit und den Tierschutz (Grundanforderungen an die Betriebsführung),

b) an die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sowie

c) an die Einhaltung der in Artikel 39 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bezeichneten Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln im Falle von Zahlungen im Sinne des Artikels 36 Buchstabe a Nummer iv der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

binden,

2. die Erhaltung von Dauergrünland in Betrieben, die Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen beantragen, vorsehen,

3. die Kürzung oder den Ausschluss von Direktzahlungen und sonstigen Stützungszahlungen im Falle der Nichterfüllung der Anforderungen im Sinne der Nummer 1 oder 2 vorsehen.

vorherige Änderung

(2) Dieses Gesetz ist hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Nr. 3, bezeichneten Rechtsakte ein Gesetz im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen.



(2) Dieses Gesetz ist hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3, auch in Verbindung mit Nummer 4, bezeichneten Rechtsakte ein Gesetz im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Marktorganisationsgesetzes.