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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
§ 1 - Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung (SolBerV)
V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4173; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 5 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7631-1-29 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7631-1-29 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 1 Berechnungsmethoden
(1) Die bereinigte Solvabilität ist auf Grundlage eines nach § 341j des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit den Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs nach deutschem Recht oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften aufgestellten konsolidierten Abschlusses zu berechnen, sofern ein solcher auf der Ebene des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens im Sinne des § 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aufgestellt und gemäß § 341k des Handelsgesetzbuchs geprüft wurde.
(2) (weggefallen)
(3) Sofern ein konsolidierter Abschluss nicht vorliegt oder Ergänzungsrechnungen notwendig werden, weil der konsolidierte Abschluss nach Absatz 1 die Regelungen der §§ 2 bis 8 nicht oder nicht vollständig berücksichtigt, ist die Berechnung oder die Ergänzungsrechnung auf der Grundlage der Einzelabschlüsse der einzubeziehenden Unternehmen vorzunehmen.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann auch genehmigen, dass die Berechnung auf der Grundlage der Einzelabschlüsse der einzubeziehenden Unternehmen vorgenommen wird, wenn ein konsolidierter Abschluss vorliegt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung V. v. 27. Februar 2008 BGBl. I S. 268 m.W.v. 7. März 2008
Frühere Fassungen von § 1 SolBerV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.03.2008 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vom 27.02.2008 BGBl. I S. 268 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 SolBerV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SolBerV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SolBerV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 SolBerV Sonstige grundlegende Prinzipien (vom 28.09.2013)
... der Absätze 2 und 3 und des § 15 gelten die §§ 5 bis 7 entsprechend; § 1 gilt entsprechend und findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der konsolidierte Abschluss auf ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung
V. v. 20.03.2006 BGBl. I S. 562
Artikel 1 1. SolBerVÄndV
... 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Für die letztmalige Anwendung des § 1 Abs. 2 und 3 in der bis zum 9. Dezember 2004 geltenden Fassung gilt Artikel 58 Abs. 3 Satz 4, 5 ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung
V. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 268
Artikel 1 2. SolBerVÄndV
... und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland" ersetzt. 4. In § 1 Abs. 1 wird das Wort Erstversicherungsunternehmens" durch die Wörter Erst- ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung (FkSolV)
V. v. 02.09.2005 BGBl. I S. 2688; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
§ 5 FkSolV Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage einer konsolidierten Berechnung (vom 30.07.2008)
... 2. der Versicherungsbranche der konsolidierte Abschluss nach § 1 der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4173) in der ...
Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung (FkSolV)
Artikel 1 V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 06.02.2018 BAnz AT 09.02.2018 V1
§ 5 FkSolV Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage einer konsolidierten Berechnung
... Konzernabschlusses, 2. der Versicherungsbranche der konsolidierte Abschluss nach § 1 der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4173), die zuletzt ...
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