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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben

§ 8 - Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung (SolBerV)

V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4173; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 5 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7631-1-29 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 8 Berechnungsebene



Die bereinigte Solvabilität wird von dem gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegenden Erst- oder Rückversicherungsunternehmen berechnet.





 

Frühere Fassungen von § 8 SolBerV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.03.2008Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung
vom 27.02.2008 BGBl. I S. 268

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 SolBerV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SolBerV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolBerV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SolBerV Berechnungsmethoden (vom 07.03.2008)
... werden, weil der konsolidierte Abschluss nach Absatz 1 die Regelungen der §§ 2 bis 8 nicht oder nicht vollständig berücksichtigt, ist die Berechnung oder die ...
§ 2 SolBerV Einzubeziehende Unternehmen (vom 07.03.2008)
... Erst- oder Rückversicherungsunternehmens ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 10 und unter Einbeziehung 1. des beteiligten Erst- oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung
V. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 268
Artikel 1 2. SolBerVÄndV
... ein Erstversicherungsunternehmen des Drittstaates behandelt werden." 11. In § 8 wird das Wort „Erstversicherungsunternehmen" durch die Wörter „Erst- oder ...