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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
§ 16 - Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung (SolBerV)
V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4173; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 5 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7631-1-29 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7631-1-29 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 16 Berechnungsebene
Die bereinigte Solvabilität wird von dem gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegenden Erst- oder Rückversicherungsunternehmen auf der Ebene seines Mutterunternehmens berechnet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung V. v. 27. Februar 2008 BGBl. I S. 268 m.W.v. 7. März 2008
Frühere Fassungen von § 16 SolBerV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.03.2008 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vom 27.02.2008 BGBl. I S. 268 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 SolBerV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 SolBerV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SolBerV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 SolBerV Einzubeziehende Unternehmen (vom 28.09.2013)
... Erst- oder Rückversicherungsunternehmens ist nach Maßgabe der §§ 12 bis 18 und unter Einbeziehung 1. des Tochterversicherungsunternehmens, 2. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung
V. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 268
Artikel 1 2. SolBerVÄndV
... Erst- oder Rückversicherungsunternehmens ist nach Maßgabe der §§ 12 bis 18 und unter Einbeziehung 1. des Tochterversicherungsunternehmens, 2. ... Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" eingefügt. 19. In § 16 wird das Wort Erstversicherungsunternehmen" durch die Wörter Erst- oder ...
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