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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
§ 21 - Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung (SolBerV)
V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4173; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 5 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7631-1-29 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7631-1-29 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 21 Zeitliche Anwendung
Die Verordnung findet in der vorliegenden Fassung erstmals Anwendung auf die nach dem 31. Dezember 2006 beginnenden Geschäftsjahre.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung V. v. 27. Februar 2008 BGBl. I S. 268 m.W.v. 7. März 2008
Frühere Fassungen von § 21 SolBerV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.03.2008 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vom 27.02.2008 BGBl. I S. 268 |
aktuell vorher | 31.03.2006 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vom 20.03.2006 BGBl. I S. 562 |
aktuell | vor 31.03.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 SolBerV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 SolBerV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SolBerV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung
V. v. 20.03.2006 BGBl. I S. 562
Artikel 1 1. SolBerVÄndV
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 wie folgt gefasst: „§ 21 Übergangsvorschrift". 2. ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 wie folgt gefasst: „§ 21 Übergangsvorschrift". 2. § 5 wird wie folgt geändert: ... in Verbindung mit der Kapitalausstattungs-Verordnung errechnet." 11. § 21 wird wie folgt gefasst: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... gefasst: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 21 Übergangsvorschrift". b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung
V. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 268
Artikel 1 2. SolBerVÄndV
... oder Rückversicherungsunternehmen" ersetzt. c) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: § 21 Zeitliche Anwendung". 3. In ... ersetzt. c) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: § 21 Zeitliche Anwendung". 3. In der Überschrift des ersten Abschnitts wird das ... Erst- oder Rückversicherungsunternehmens" ersetzt. 23. § 21 wird wie folgt gefasst: § 21 Zeitliche Anwendung Die Verordnung ... ersetzt. 23. § 21 wird wie folgt gefasst: § 21 Zeitliche Anwendung Die Verordnung findet in der vorliegenden Fassung erstmals ...
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