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Änderung § 11 SolBerV vom 07.03.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 SolBerV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.03.2008 geltenden Fassung
§ 11 SolBerV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Einzubeziehende Unternehmen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die bereinigte Solvabilität eines gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegenden Erstversicherungsunternehmens ist nach Maßgabe der §§ 12 bis 18 und unter Einbeziehung

(Text neue Fassung)

Die bereinigte Solvabilität eines gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegenden Erst- oder Rückversicherungsunternehmens ist nach Maßgabe der §§ 12 bis 18 und unter Einbeziehung

1. des Tochterversicherungsunternehmens,

vorherige Änderung

2. der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Rückversicherungsunternehmen oder des Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie deren verbundenen Unternehmen



2. der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie deren verbundenen Unternehmen

zu berechnen.




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