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Änderung § 14 SolBerV vom 31.03.2006
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§ 14 SolBerV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.03.2006 geltenden Fassung | § 14 SolBerV n.F. (neue Fassung) in der am 28.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Sonstige grundlegende Prinzipien | |
(Text alte Fassung) (1) Die Berechnung der bereinigten Solvabilität von Erstversicherungsunternehmen erfolgt in den Fällen des § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf der Stufe der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Rückversicherungsunternehmens oder des Erstversicherungsunternehmens des Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 15 gelten die §§ 5 bis 7 entsprechend; § 1 gilt entsprechend und findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der konsolidierte Abschluss auf der Ebene des Mutterunternehmens des Erstversicherungsunternehmens zu erstellen ist. (2) In Fällen gestufter Beteiligungen kann die Berechnung der bereinigten Solvabilität des Tochterversicherungsunternehmens auf der Stufe des obersten Mutterunternehmens erfolgen. Eine gestufte Beteiligung liegt vor, wenn das Erstversicherungsunternehmen sowohl unmittelbares Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, eines Rückversicherungsunternehmens oder eines Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes als auch mittelbares Tochterunternehmen einer anderen Versicherungs-Holdinggesellschaft, eines anderen Rückversicherungsunternehmens oder eines anderen Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist und die Mutterunternehmen untereinander entweder unmittelbare Mutterunternehmen oder unmittelbare Tochterunternehmen sind. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Berechnung der bereinigten Solvabilität von Erst- oder Rückversicherungsunternehmen erfolgt in den Fällen des § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf der Stufe der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens des Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. 2 Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 15 gelten die §§ 5 bis 7 entsprechend; § 1 gilt entsprechend und findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der konsolidierte Abschluss auf der Ebene des Mutterunternehmens des Erst- oder Rückversicherungsunternehmens zu erstellen ist. (2) 1 In Fällen gestufter Beteiligungen kann die Berechnung der bereinigten Solvabilität des Tochterversicherungsunternehmens auf der Stufe des obersten Mutterunternehmens erfolgen. 2 Eine gestufte Beteiligung liegt vor, wenn das Erst- oder Rückversicherungsunternehmen sowohl unmittelbares Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, eines Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder eines Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes als auch mittelbares Tochterunternehmen einer anderen Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, eines anderen Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder eines anderen Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist und die Mutterunternehmen untereinander entweder unmittelbare Mutterunternehmen oder unmittelbare Tochterunternehmen sind. |
(3) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solvabilität wird | |
1. die Versicherungs-Holdinggesellschaft wie ein Erstversicherungsunternehmen behandelt, für das eine Solvabilitätsspanne von Null gilt; 2. das Rückversicherungsunternehmen wie ein Erstversicherungsunternehmen behandelt, für das eine fiktive Solvabilitätsspanne gemäß § 5 Abs. 6 gilt. Eine fiktive Solvabilitätsspanne gemäß § 7 Abs. 2 gilt, wenn es sich um ein Rückversicherungsunternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handelt; | 1. die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft wie ein Erstversicherungsunternehmen behandelt, für das eine Solvabilitätsspanne von Null gilt; 2. ein Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wie ein Rückversicherungsunternehmen behandelt, für das eine Solvabilitätsspanne gemäß § 7 Abs. 2 gilt; |
3. ein Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wie ein Erstversicherungsunternehmen behandelt, für das eine Solvabilitätsspanne gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 festgelegt wird. |
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