Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 18 SolBerV vom 31.03.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 FkSolVEV am 31. März 2006 und Änderungshistorie der SolBerV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 18 SolBerV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2006 geltenden Fassung
§ 18 SolBerV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erstversicherungsunternehmen auf Grundlage der Einzelabschlüsse


(Text neue Fassung)

§ 18 Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen auf Grundlage der Einzelabschlüsse


vorherige Änderung

(1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solvabilität werden jeweils für das Mutterunternehmen, sein Tochterversicherungsunternehmen und die sonstigen verbundenen Erstversicherungsunternehmen des Mutterunternehmens

1. die zulässigen Eigenmittel gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes ermittelt und

2. die Solvabilitätsspanne gemäß der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. April 1996 (BGBl. I S. 616), errechnet.

Die fiktive Solvabilitätsspanne eines Rückversicherungsunternehmens kann unabhängig von dem betriebenen Geschäft auch ausschließlich gemäß § 1
der Kapitalausstattungs-Verordnung berechnet werden.

(2) Von den nach Maßgabe des Absatzes 1 ermittelten Eigenmitteln wird zunächst gemäß § 12 der Buchwert bestimmter Vermögensgegenstände, insbesondere der Buchwert des Tochterversicherungsunternehmens und der sonstigen verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens, wie er jeweils bei dem Mutterunternehmen bilanziert ist, und gemäß § 13 die Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung stammen, abgezogen. Zu berücksichtigen sind dabei die Begrenzungen und Kürzungen der Eigenmittel gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3.

(3) Die bereinigte Solvabilität des Tochterversicherungsunternehmens wird in der Weise ermittelt, dass zu den gemäß den Absätzen 1 und 2 ermittelten Eigenmitteln der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Rückversicherungsunternehmens oder des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der der Beteiligung entsprechende jeweilige Anteil des Mutterunternehmens an den gemäß den Absätzen 1 und 2 ermittelten Eigenmitteln der verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens hinzugerechnet wird. Hiervon werden die errechnete Solvabilitätsspanne der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Rückversicherungsunternehmens oder des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie der der Beteiligung entsprechende jeweilige Anteil des Mutterunternehmens an der errechneten Solvabilitätsspanne der verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens abgezogen.

(4) Bei mittelbaren Beteiligungen an verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist der unter Berücksichtigung der aufeinander folgenden Eigentumsrechte berechnete Buchwert sowie der entsprechende Anteil an den zulässigen Eigenmitteln und der Solvabilitätsspanne dieser Unternehmen in die Berechnung einzubeziehen.



(1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solvabilität werden jeweils für das Mutterunternehmen, sein Tochterversicherungsunternehmen und die sonstigen verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen des Mutterunternehmens

1. die zulässigen Eigenmittel nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes ermittelt und

2. die geforderte Solvabilitätsspanne nach der Kapitalausstattungs-Verordnung oder nach der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung in Verbindung mit der Kapitalausstattungs-Verordnung errechnet.

(2) 1 Von den nach Maßgabe des Absatzes 1 ermittelten Eigenmitteln wird zunächst gemäß § 12 der Buchwert bestimmter Vermögensgegenstände, insbesondere der Buchwert des Tochterversicherungsunternehmens und der sonstigen verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens, wie er jeweils bei dem Mutterunternehmen bilanziert ist, und gemäß § 13 die Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung stammen, abgezogen. 2 Zu berücksichtigen sind dabei die Begrenzungen und Kürzungen der Eigenmittel gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3.

(3) 1 Die bereinigte Solvabilität des Tochterversicherungsunternehmens wird in der Weise ermittelt, dass zu den gemäß Absatz 1 und 2 ermittelten Eigenmitteln der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der der Beteiligung entsprechende jeweilige Anteil des Mutterunternehmens an den gemäß Absatz 1 und 2 ermittelten Eigenmitteln der verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens hinzugerechnet wird. 2 Hiervon werden die errechnete Solvabilitätsspanne der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie der der Beteiligung entsprechende jeweilige Anteil des Mutterunternehmens an der errechneten Solvabilitätsspanne der verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens abgezogen.

(4) Bei mittelbaren Beteiligungen an verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist der unter Berücksichtigung der aufeinander folgenden Eigentumsrechte berechnete Buchwert sowie der entsprechende Anteil an den zulässigen Eigenmitteln und der Solvabilitätsspanne dieser Unternehmen in die Berechnung einzubeziehen.