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Änderung § 3 SolBerV vom 07.03.2008

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§ 3 SolBerV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.03.2008 geltenden Fassung
§ 3 SolBerV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 268

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung der Eigenmittel


(Text alte Fassung)

Unabhängig von der Berechnungsmethode ist auszuschließen, dass die nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmittel der verschiedenen in die Berechnung einbezogenen Erstversicherungsunternehmen mehrfach berücksichtigt werden. Bei beteiligten Erstversicherungsunternehmen wird der Buchwert von Vermögensgegenständen

1. des betroffenen beteiligten Erstversicherungsunternehmens, denen damit finanzierte gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel in einem seiner verbundenen Erstversicherungsunternehmen gegenüberstehen,

2. eines verbundenen Erstversicherungsunternehmens des betreffenden beteiligten Erstversicherungsunternehmens, denen damit finanzierte gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel in dem beteiligten Erstversicherungsunternehmen gegenüberstehen,

3. eines verbundenen Erstversicherungsunternehmens des betreffenden beteiligten Erstversicherungsunternehmens, denen damit finanzierte gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel in anderen verbundenen Erstversicherungsunternehmen dieses beteiligten Erstversicherungsunternehmens gegenüberstehen,

(Text neue Fassung)

Unabhängig von der Berechnungsmethode ist auszuschließen, dass die nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmittel der verschiedenen in die Berechnung einbezogenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen mehrfach berücksichtigt werden. Bei beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmen wird der Buchwert von Vermögensgegenständen

1. des betroffenen beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens, denen damit finanzierte gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel in einem seiner verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen gegenüberstehen,

2. eines verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmens des betreffenden beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens, denen damit finanzierte gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel in dem beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmen gegenüberstehen,

3. eines verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmens des betreffenden beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens, denen damit finanzierte gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel in anderen verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen dieses beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens gegenüberstehen,

nicht berücksichtigt.