Änderung § 11 SolBerV vom 07.03.2008

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§ 11 SolBerV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.03.2008 geltenden Fassung
§ 11 SolBerV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 268
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 11 Einzubeziehende Unternehmen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die bereinigte Solvabilität eines gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegenden Erstversicherungsunternehmens ist nach Maßgabe der §§ 12 bis 18 und unter Einbeziehung

(Text neue Fassung)

Die bereinigte Solvabilität eines gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegenden Erst- oder Rückversicherungsunternehmens ist nach Maßgabe der §§ 12 bis 18 und unter Einbeziehung

1. des Tochterversicherungsunternehmens,

vorherige Änderung

2. der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Rückversicherungsunternehmen oder des Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie deren verbundenen Unternehmen



2. der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie deren verbundenen Unternehmen

zu berechnen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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