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Änderung § 11 SolBerV vom 07.03.2008
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§ 11 SolBerV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.03.2008 geltenden Fassung | § 11 SolBerV n.F. (neue Fassung) in der am 07.03.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 268 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Einzubeziehende Unternehmen | |
(Text alte Fassung) Die bereinigte Solvabilität eines gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegenden Erstversicherungsunternehmens ist nach Maßgabe der §§ 12 bis 18 und unter Einbeziehung | (Text neue Fassung) Die bereinigte Solvabilität eines gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegenden Erst- oder Rückversicherungsunternehmens ist nach Maßgabe der §§ 12 bis 18 und unter Einbeziehung |
1. des Tochterversicherungsunternehmens, | |
2. der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Rückversicherungsunternehmen oder des Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie deren verbundenen Unternehmen | 2. der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie deren verbundenen Unternehmen |
zu berechnen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5232/al11550-0.htm