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Änderung § 15 SolBerV vom 07.03.2008
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§ 15 SolBerV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.03.2008 geltenden Fassung | § 15 SolBerV n.F. (neue Fassung) in der am 07.03.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 268 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Ausnahmen | |
(Text alte Fassung) Von der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erstversicherungsunternehmens kann abgesehen werden, wenn es sich bei diesem Unternehmen um ein Tochterversicherungsunternehmen handelt, das | (Text neue Fassung) Von der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens kann abgesehen werden, wenn es sich bei diesem Unternehmen um ein Tochterversicherungsunternehmen handelt, das |
1. verbundenes Unternehmen eines anderen Tochterversicherungsunternehmens im Sinne des § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist und in die Berechnung der bereinigten Solvabilität dieses anderen Tochterversicherungsunternehmens, das ein beteiligtes Unternehmen des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens ist, einbezogen wird, | |
2. zusammen mit einem oder mehreren anderen im Inland zugelassenen Erstversicherungsunternehmen Tochterversicherungsunternehmen derselben Versicherungs-Holdinggesellschaft, desselben Rückversicherungsunternehmens oder desselben Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist und in die Berechnung der bereinigten Solvabilität eines dieser anderen Tochterversicherungsunternehmen einbezogen wird, oder 3. zusammen mit einem oder mehreren anderen in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassenen Erstversicherungsunternehmen Tochterversicherungsunternehmen derselben Versicherungs-Holdinggesellschaft, desselben Rückversicherungsunternehmens oder desselben Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist, sofern sich die Aufsichtsbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Staates darauf geeinigt hat, dieser die Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung zu übertragen. | 2. zusammen mit einem oder mehreren anderen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland Tochterversicherungsunternehmen derselben Versicherungs-Holdinggesellschaft, desselben Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder desselben Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist und in die Berechnung der bereinigten Solvabilität eines dieser anderen Tochterversicherungsunternehmen einbezogen wird, oder 3. zusammen mit einem oder mehreren anderen in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen Tochterversicherungsunternehmen derselben Versicherungs-Holdinggesellschaft, desselben Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder desselben Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist, sofern sich die Aufsichtsbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Staates darauf geeinigt hat, dieser die Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung zu übertragen. |
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