Tools:
Update via:
Änderung § 19 SolBerV vom 07.03.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. SolBerVÄndV am 7. März 2008 und Änderungshistorie der SolBerVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 19 SolBerV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.03.2008 geltenden Fassung | § 19 SolBerV n.F. (neue Fassung) in der am 07.03.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 268 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 19 Fristen | |
(Text alte Fassung) Die Berechnung der bereinigten Solvabilität eines gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegenden Erstversicherungsunternehmens ist nach Prüfung der in die Berechnung einzubeziehenden Abschlüsse durch den Abschlussprüfer jährlich unverzüglich, spätestens aber zwölf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres der Aufsichtsbehörde vorzulegen. | (Text neue Fassung) Die Berechnung der bereinigten Solvabilität eines gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegenden Erst- oder Rückversicherungsunternehmens ist nach Prüfung der in die Berechnung einzubeziehenden Abschlüsse durch den Abschlussprüfer jährlich unverzüglich, spätestens aber zwölf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres der Aufsichtsbehörde vorzulegen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5232/al11558-0.htm