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Änderung § 11 SolBerV vom 28.09.2013
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§ 11 SolBerV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.09.2013 geltenden Fassung | § 11 SolBerV n.F. (neue Fassung) in der am 28.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Einzubeziehende Unternehmen | |
Die bereinigte Solvabilität eines gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegenden Erst- oder Rückversicherungsunternehmens ist nach Maßgabe der §§ 12 bis 18 und unter Einbeziehung 1. des Tochterversicherungsunternehmens, | |
(Text alte Fassung) 2. der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie deren verbundenen Unternehmen | (Text neue Fassung) 2. der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie deren verbundenen Unternehmen |
zu berechnen. |
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