Änderung § 14 SolBerV vom 31.03.2006

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§ 14 SolBerV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2006 geltenden Fassung
§ 14 SolBerV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 20.03.2006 BGBl. I 562
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Sonstige grundlegende Prinzipien


(1) Die Berechnung der bereinigten Solvabilität von Erstversicherungsunternehmen erfolgt in den Fällen des § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf der Stufe der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Rückversicherungsunternehmens oder des Erstversicherungsunternehmens des Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 15 gelten die §§ 5 bis 7 entsprechend; § 1 gilt entsprechend und findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der konsolidierte Abschluss auf der Ebene des Mutterunternehmens des Erstversicherungsunternehmens zu erstellen ist.

(2) In Fällen gestufter Beteiligungen kann die Berechnung der bereinigten Solvabilität des Tochterversicherungsunternehmens auf der Stufe des obersten Mutterunternehmens erfolgen. Eine gestufte Beteiligung liegt vor, wenn das Erstversicherungsunternehmen sowohl unmittelbares Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, eines Rückversicherungsunternehmens oder eines Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes als auch mittelbares Tochterunternehmen einer anderen Versicherungs-Holdinggesellschaft, eines anderen Rückversicherungsunternehmens oder eines anderen Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist und die Mutterunternehmen untereinander entweder unmittelbare Mutterunternehmen oder unmittelbare Tochterunternehmen sind.

(3) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solvabilität wird

1. die Versicherungs-Holdinggesellschaft wie ein Erstversicherungsunternehmen behandelt, für das eine Solvabilitätsspanne von Null gilt;

(Text alte Fassung)

2. das Rückversicherungsunternehmen wie ein Erstversicherungsunternehmen behandelt, für das eine fiktive Solvabilitätsspanne gemäß § 5 Abs. 6 gilt. Eine fiktive Solvabilitätsspanne gemäß § 7 Abs. 2 gilt, wenn es sich um ein Rückversicherungsunternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handelt;

(Text neue Fassung)

2. ein Rückversicherungsunternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wie ein Rückversicherungsunternehmen behandelt, für das eine Solvabilitätsspanne nach § 7 Abs. 2 gilt;

3. ein Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wie ein Erstversicherungsunternehmen behandelt, für das eine Solvabilitätsspanne gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 festgelegt wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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