Tools:
Update via:
Änderung § 18 SolBerV vom 31.03.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 SolBerV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. SolBerVÄndV am 31. März 2006 und Änderungshistorie der SolBerVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 18 SolBerV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.03.2006 geltenden Fassung | § 18 SolBerV n.F. (neue Fassung) in der am 31.03.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V v 20.03.2006 BGBl. I 562 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 18 Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erstversicherungsunternehmen auf Grundlage der Einzelabschlüsse | |
(1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solvabilität werden jeweils für das Mutterunternehmen, sein Tochterversicherungsunternehmen und die sonstigen verbundenen Erstversicherungsunternehmen des Mutterunternehmens | |
(Text alte Fassung) 1. die zulässigen Eigenmittel gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes ermittelt und 2. die Solvabilitätsspanne gemäß der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. April 1996 (BGBl. I S. 616), errechnet. Die fiktive Solvabilitätsspanne eines Rückversicherungsunternehmens kann unabhängig von dem betriebenen Geschäft auch ausschließlich gemäß § 1 der Kapitalausstattungs-Verordnung berechnet werden. | (Text neue Fassung) 1. die zulässigen Eigenmittel nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes ermittelt und 2. die geforderte Solvabilitätsspanne nach der Kapitalausstattungs-Verordnung oder nach der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung in Verbindung mit der Kapitalausstattungs-Verordnung errechnet. |
(2) Von den nach Maßgabe des Absatzes 1 ermittelten Eigenmitteln wird zunächst gemäß § 12 der Buchwert bestimmter Vermögensgegenstände, insbesondere der Buchwert des Tochterversicherungsunternehmens und der sonstigen verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens, wie er jeweils bei dem Mutterunternehmen bilanziert ist, und gemäß § 13 die Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung stammen, abgezogen. Zu berücksichtigen sind dabei die Begrenzungen und Kürzungen der Eigenmittel gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3. (3) Die bereinigte Solvabilität des Tochterversicherungsunternehmens wird in der Weise ermittelt, dass zu den gemäß den Absätzen 1 und 2 ermittelten Eigenmitteln der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Rückversicherungsunternehmens oder des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der der Beteiligung entsprechende jeweilige Anteil des Mutterunternehmens an den gemäß den Absätzen 1 und 2 ermittelten Eigenmitteln der verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens hinzugerechnet wird. Hiervon werden die errechnete Solvabilitätsspanne der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Rückversicherungsunternehmens oder des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie der der Beteiligung entsprechende jeweilige Anteil des Mutterunternehmens an der errechneten Solvabilitätsspanne der verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens abgezogen. (4) Bei mittelbaren Beteiligungen an verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist der unter Berücksichtigung der aufeinander folgenden Eigentumsrechte berechnete Buchwert sowie der entsprechende Anteil an den zulässigen Eigenmitteln und der Solvabilitätsspanne dieser Unternehmen in die Berechnung einzubeziehen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5232/al418-0.htm