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Änderung § 1 MPBetreibV vom 01.01.2017
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§ 1 MPBetreibV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 1 MPBetreibV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.09.2016 BGBl. I S. 2203 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) (1) Diese Verordnung gilt für das Errichten, Betreiben, Anwenden und Instandhalten von Medizinprodukten nach § 3 des Medizinproduktegesetzes mit Ausnahme der Medizinprodukte zur klinischen Prüfung oder zur Leistungsbewertungsprüfung. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Medizinprodukte, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitnehmer beschäftigt sind. | (Text neue Fassung) (1) Diese Verordnung gilt für das Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten im Sinne des Medizinproduktegesetzes einschließlich der damit zusammenhängenden Tätigkeiten. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Medizinprodukte 1. zur klinischen Prüfung, 2. zur Leistungsbewertungsprüfung oder 3. die in ausschließlich eigener Verantwortung für persönliche Zwecke erworben und angewendet werden. (3) Die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes sowie die Rechtsvorschriften, die aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes erlassen wurden, sowie Unfallverhütungsvorschriften bleiben unberührt. |
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