Tools:
Update via:
Änderung § 16 MPBetreibV vom 01.01.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. MedProdRÄndV am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie der MPBetreibVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 12 MPBetreibV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 16 MPBetreibV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.09.2016 BGBl. I S. 2203 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 12 Medizinprodukte der Bundeswehr | (Text neue Fassung)§ 16 Medizinprodukte der Bundeswehr |
(1) Für Medizinprodukte im Bereich der Bundeswehr stehen die Befugnisse nach § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 3 sowie die Aufsicht über die Ausführung dieser Verordnung dem Bundesministerium der Verteidigung oder den von ihm bestimmten zuständigen Stellen und Sachverständigen zu. | (1) Für Medizinprodukte im Bereich der Bundeswehr steht die Aufsicht über die Ausführung dieser Verordnung dem Bundesministerium der Verteidigung oder den von ihm bestimmten zuständigen Stellen und Sachverständigen zu. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Medizinprodukte im Bereich der Bundeswehr Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn 1. dies zur Durchführung der besonderen Aufgaben gerechtfertigt ist oder 2. die Besonderheiten eingelagerter Medizinprodukte dies erfordern oder 3. die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland dies erfordern und die Sicherheit einschließlich der Messsicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5233/al57503-0.htm