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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 2 - Post- und Telekommunikations-Zivilschutzverordnung (PTZSV)
V. v. 23.10.1996 BGBl. I S. 1539; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
Geltung ab 30.10.1996; FNA: 900-10-6-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 30.10.1996; FNA: 900-10-6-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 2 Schutzvorkehrungen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Schutzvorkehrungen sind insbesondere Maßnahmen zum betrieblichen Katastrophenschutz sowie bauliche Maßnahmen zum Schutz solcher Beschäftigten der Unternehmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes auch unter erschwerten Bedingungen oder während unmittelbarer Kampfhandlungen unerläßlich sind, um eine ausreichende Versorgung mit Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu erreichen.
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Zitierungen von § 2 PTZSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PTZSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PTZSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 PTZSV Verpflichtung
... Telekom MobilNet GmbH, Mannesmann Mobilfunk GmbH und E-Plus Mobilfunk GmbH haben die in § 2 genannten Schutzvorkehrungen zu treffen, um 1. bei einer Naturkatastrophe ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5234/a72394.htm