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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2011 aufgehoben
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§ 3 - Post- und Telekommunikations-Zivilschutzverordnung (PTZSV)
V. v. 23.10.1996 BGBl. I S. 1539; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
Geltung ab 30.10.1996; FNA: 900-10-6-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 30.10.1996; FNA: 900-10-6-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 3 Zuständige Behörde
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Gesetz und nach dieser Rechtsverordnung sowie die Festlegung allgemeiner Verfahrensgrundsätze erfolgen durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Regulierungsbehörde).
(2) Die in § 1 genannten Unternehmen und die Regulierungsbehörde arbeiten unter Beachtung der Rechtsvorschriften zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben und im gesamtstaatlichen Interesse vertrauensvoll zusammen. Die Regulierungsbehörde berät die Unternehmen bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach dieser Rechtsverordnung und kann ihnen Empfehlungen geben.
(3) Die Unternehmen müssen die Anordnungen befolgen, die die Regulierungsbehörde auf Grund des Gesetzes und dieser Rechtsverordnung erläßt.
(4) Die Regulierungsbehörde prüft und genehmigt Maßnahmen der Unternehmen, soweit dafür Entschädigung nach § 12 des Gesetzes beantragt wird.
(5) Die Unternehmen haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde nachzuweisen, daß sie ihren Verpflichtungen nach dem Gesetz und dieser Rechtsverordnung nachgekommen sind.
Zitierungen von § 3 PTZSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PTZSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PTZSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt. (28) In § 3 Abs. 1 der Post- und Telekommunikations-Zivilschutzverordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. ...
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