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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2011 aufgehoben
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§ 5 - Post- und Telekommunikations-Zivilschutzverordnung (PTZSV)
V. v. 23.10.1996 BGBl. I S. 1539; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
Geltung ab 30.10.1996; FNA: 900-10-6-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 30.10.1996; FNA: 900-10-6-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 5 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
(1) Die in § 1 genannten Unternehmen arbeiten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Rechtsverordnung mit den für die Gefahren- und Katastrophenabwehr zuständigen Dienststellen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, mit den öffentlichen Feuerwehren, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und den mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen zusammen.
(2) Die Zusammenarbeit nach Absatz 1 erstreckt sich insbesondere darauf, Ortsanalysen nach § 6 zu erstellen, betriebliche Katastrophenschutzkräfte auszubilden sowie gemeinsame Übungen abzuhalten.
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