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§ 7 - Post- und Telekommunikations-Zivilschutzverordnung (PTZSV)

§ 7 Ausstattung



Die Ausstattung der betrieblichen Katastrophenschutzeinrichtungen und die persönliche Ausrüstung der betrieblichen Katastrophenschutzkräfte muß der Aufgabenstellung und der örtlichen Gefahrenlage entsprechen. Die bestehenden technischen Normen sind einzuhalten.