Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 8 - Post- und Telekommunikations-Zivilschutzverordnung (PTZSV)
V. v. 23.10.1996 BGBl. I S. 1539; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
Geltung ab 30.10.1996; FNA: 900-10-6-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
| |
Geltung ab 30.10.1996; FNA: 900-10-6-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
| |
§ 8 Ausbildung und Übungen
(1) Die in § 1 genannten Unternehmen sind verpflichtet, die Aus- und Fortbildung der betrieblichen Katastrophenschutzkräfte nach den Richtlinien des Bundesamtes für Post und Telekommunikation durchzuführen, die im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation veröffentlicht werden.
(2) Alle betrieblichen Katastrophenschutzkräfte sind in Erster Hilfe einschließlich Selbstschutz zu unterweisen. Die in § 1 genannten Unternehmen können sich dafür einer anerkannten Hilfsorganisation bedienen.
(3) Die mit den Aufgaben des betrieblichen Katastrophenschutzes betrauten Führungskräfte der Unternehmen müssen für ihre Tätigkeit besonders ausgebildet werden.
(4) Die in § 1 genannten Unternehmen haben dafür zu sorgen, daß die betrieblichen Katastrophenschutzkräfte die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und die erlernten Fertigkeiten im betrieblichen Katastrophenschutz durch regelmäßige Übungen vertiefen und vervollkommnen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5234/a72400.htm