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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2011 aufgehoben
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§ 9 - Post- und Telekommunikations-Zivilschutzverordnung (PTZSV)
V. v. 23.10.1996 BGBl. I S. 1539; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
Geltung ab 30.10.1996; FNA: 900-10-6-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 30.10.1996; FNA: 900-10-6-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 9 Freistellung vom Wehr- oder Zivildienst
(1) Die in § 1 genannten Unternehmen sind berechtigt, der Regulierungsbehörde betriebliche Katastrophenschutzkräfte vorzuschlagen, die nach § 13a des Wehrpflichtgesetzes oder nach § 14 des Zivildienstgesetzes zum ehrenamtlichen Dienst im betrieblichen Katastrophenschutz verpflichtet werden sollen. Der Regulierungsbehörde sind die dazu erforderlichen Daten dieser Beschäftigten vorzulegen.
(2) Die Unternehmen müssen sicherstellen, daß Verpflichtungsvorschläge nach Absatz 1 für wehrdienstpflichtige betriebliche Katastrophenschutzkräfte nur im Rahmen einer Höchstzahl für Freistellungen eingereicht werden, die den Unternehmen von der Regulierungsbehörde für den jeweiligen Geburtsjahrgang zugeteilt wird.
(3) Für die Auswahl von wehr- und zivildienstpflichtigen betrieblichen Katastrophenschutzkräften gelten die von der Regulierungsbehörde durch Richtlinien festgelegten sachlichen und persönlichen Voraussetzungen.
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