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§ 10 - Post- und Telekommunikations-Zivilschutzverordnung (PTZSV)

§ 10 Rechtsverhältnisse der betrieblichen Katastrophenschutzkräfte



(1) Im betrieblichen Katastrophenschutz der in § 1 genannten Unternehmen können weibliche und männliche Beschäftigte freiwillig und ehrenamtlich mitwirken. Die betrieblichen Katastrophenschutzkräfte verpflichten sich für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Mitwirkung.

(2) Jede Tätigkeit im betrieblichen Katastrophenschutz gilt als Tätigkeit für das Unternehmen.

(3) Betriebliche Katastrophenschutzkräfte dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im betrieblichen Katastrophenschutz nicht behindert oder wegen ihrer Verpflichtung zum Dienst im betrieblichen Katastrophenschutz nicht benachteiligt werden.

(4) Für den ehrenamtlichen Dienst im betrieblichen Katastrophenschutz vom Wehr- oder Zivildienst freigestellte Helfer sind zur Mitwirkung im betrieblichen Katastrophenschutz ihres Arbeitgebers nach Maßgabe des Satzes 2 verpflichtet. Die Regulierungsbehörde setzt unter Berücksichtigung der Dauer des Grundwehrdienstes und der gesetzlichen Mindestverpflichtungszeit fest, in welchem Umfang zusätzlich zur Arbeitszeit des Betreffenden eine jährliche Mindestleistung im betrieblichen Katastrophenschutz nachzuweisen ist. Wird diese Mindestleistung nicht erbracht, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dies unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.



 

Zitierungen von § 10 PTZSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 PTZSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PTZSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 PTZSV Ordnungswidrigkeiten
... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig trifft, 2. entgegen § 10 Abs. 3 eine betriebliche Katastrophenschutzkraft behindert, 3. entgegen ... 3 eine betriebliche Katastrophenschutzkraft behindert, 3. entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 im betrieblichen Katastrophenschutz nicht mitwirkt, 4.  ...