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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 11 - Post- und Telekommunikations-Zivilschutzverordnung (PTZSV)
V. v. 23.10.1996 BGBl. I S. 1539; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
Geltung ab 30.10.1996; FNA: 900-10-6-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 30.10.1996; FNA: 900-10-6-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 11 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten der betrieblichen Katastrophenschutzkräfte dürfen nur zur Erfüllung der erforderlichen Aufgaben sowie zur Betreuung der Kräfte und Durchführung des betrieblichen Katastrophenschutzes von den dafür zuständigen Stellen erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Das Speichern, Verändern oder Nutzen dieser Daten für andere Zwecke ist unzulässig. Die Unternehmen dürfen nur folgende Daten erheben:
- 1.
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Angabe der privaten Telekommunikationsanschlüsse,
- 2.
- berufliche Tätigkeit sowie Einsatzstelle mit Angabe der Telekommunikationsanschlüsse,
- 3.
- Fahrerlaubnisklassen,
- 4.
- gegebenenfalls Tauglichkeit zum Tragen von umluftunabhängigem Atemschutzgerät,
- 5.
- alle mit der Tätigkeit im betrieblichen Katastrophenschutz unmittelbar zusammenhängenden Daten, wie Beginn und Dauer der Verpflichtung, Funktion im betrieblichen Katastrophenschutz, Konfektionsgrößen für persönliche Schutzausrüstung, Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, Übungen und Einsätzen, Beurlaubungen vom betrieblichen Katastrophenschutz, Ermahnungen und Auszeichnungen,
- 6.
- Beginn und Dauer einer Freistellung vom Wehrdienst oder vom Zivildienst.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5234/a72403.htm