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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2011 aufgehoben
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§ 13 - Post- und Telekommunikations-Zivilschutzverordnung (PTZSV)
V. v. 23.10.1996 BGBl. I S. 1539; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
Geltung ab 30.10.1996; FNA: 900-10-6-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 30.10.1996; FNA: 900-10-6-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 13 Zweck des Schutzraumbaus
Die in § 1 genannten Unternehmen treffen bauliche Maßnahmen zum Schutz ihrer Beschäftigten, wenn diese zur Aufrechterhaltung des Betriebes, zur Weiterarbeit oder zur Aufrechterhaltung einer Bereitschaft benötigt werden, um eine ausreichende Versorgung mit Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in den in § 1 aufgeführten Fällen auch unter erschwerten Bedingungen oder während unmittelbarer Kampfeinwirkungen zu gewährleisten.
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