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§ 13 - Post- und Telekommunikations-Zivilschutzverordnung (PTZSV)

§ 13 Zweck des Schutzraumbaus



Die in § 1 genannten Unternehmen treffen bauliche Maßnahmen zum Schutz ihrer Beschäftigten, wenn diese zur Aufrechterhaltung des Betriebes, zur Weiterarbeit oder zur Aufrechterhaltung einer Bereitschaft benötigt werden, um eine ausreichende Versorgung mit Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in den in § 1 aufgeführten Fällen auch unter erschwerten Bedingungen oder während unmittelbarer Kampfeinwirkungen zu gewährleisten.