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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2011 aufgehoben
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§ 14 - Post- und Telekommunikations-Zivilschutzverordnung (PTZSV)
V. v. 23.10.1996 BGBl. I S. 1539; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
Geltung ab 30.10.1996; FNA: 900-10-6-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 30.10.1996; FNA: 900-10-6-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 14 Schutzraumprogramm
§ 14 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die in § 1 genannten Unternehmen sind im Rahmen von Vorsorgeplanungen dazu verpflichtet, ein Programm für Schutzräume in ihren Arbeitsstätten nach Absatz 2 zu erstellen. In dieses Programm sind die bereits vorhandenen Schutzräume sowie alle Neu-, Um- und Erweiterungsbauvorhaben einzubeziehen. Es ist laufend fortzuschreiben und der Regulierungsbehörde zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
(2) Im Rahmen dieser Planungen legen die Unternehmen solche Arbeitsstätten fest, auf deren Einsatzfähigkeit nicht verzichtet werden kann, um die Leistungsangebote des Postwesens und der Telekommunikation entsprechend einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 bis 3 oder nach § 10 des Gesetzes aufrechtzuerhalten. Diese Arbeitsstätten werden dann von den Unternehmen mit Genehmigung der Regulierungsbehörde zur Einstufung als lebens- oder verteidigungswichtig vorgeschlagen. Für die in Arbeitsstätten nach Satz 1 Beschäftigten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes auch in Zeiten einer möglichen Gefährdung zur Weiterarbeit oder in Bereitschaft benötigt werden, sind Schutzräume von den in § 1 genannten Unternehmen vorzuhalten oder auf Verlangen der Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 15 zu errichten.
Zitierungen von § 14 PTZSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 PTZSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PTZSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 PTZSV Schutzvorkehrungen
... gewährleistet ist. Die Planung und Errichtung von Schutzräumen hat nach den §§ 14 und 15 zu ...
§ 15 PTZSV Mindestanforderungen (vom 08.11.2006)
... sind verpflichtet, bei der Errichtung und Unterhaltung von Schutzräumen nach § 14 die allgemein anerkannten bautechnischen Mindestanforderungen zu beachten, die das ... veröffentlicht worden sind. (2) Die Schutzräume nach § 14 müssen den Anforderungen des Grundschutzes entsprechen. Die in § 1 genannten Unternehmen ...
§ 17 PTZSV Auskunfts- und Informationspflicht über Schutzräume
... bauseitig fertiggestellten Schutzräume und Schutzplätze sowie die Anzahl der nach § 14 Abs. 2 zwar erforderlichen, aber noch nicht errichteten ...
§ 18 PTZSV Ordnungswidrigkeiten
... 1 im betrieblichen Katastrophenschutz nicht mitwirkt, 4. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 3 einen Schutzraum nicht vorhält oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5234/a72406.htm