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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2011 aufgehoben
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§ 16 - Post- und Telekommunikations-Zivilschutzverordnung (PTZSV)
V. v. 23.10.1996 BGBl. I S. 1539; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
Geltung ab 30.10.1996; FNA: 900-10-6-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 30.10.1996; FNA: 900-10-6-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 16 Nutzung
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Schutzräume nach § 15 sind zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit grundsätzlich mehrfach zu nutzen. Der Mindestschutz darf dadurch auf Dauer nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Schutzräume nach Absatz 1 dürfen von den in § 1 genannten Unternehmen ohne Zustimmung der Regulierungsbehörde nicht so zweckentfremdet werden, daß eine unverzügliche Nutzung als Schutzraum nicht möglich ist.
Zitierungen von § 16 PTZSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 PTZSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PTZSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 PTZSV Ordnungswidrigkeiten
... nicht richtig oder nicht rechtzeitig errichtet oder 5. entgegen § 16 Abs. 2 einen Schutzraum zweckentfremdet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 13 ...
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