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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2011 aufgehoben
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§ 17 - Post- und Telekommunikations-Zivilschutzverordnung (PTZSV)
V. v. 23.10.1996 BGBl. I S. 1539; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
Geltung ab 30.10.1996; FNA: 900-10-6-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 30.10.1996; FNA: 900-10-6-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 17 Auskunfts- und Informationspflicht über Schutzräume
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
In Erfüllung ihrer Auskunfts- und Informationspflicht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes haben die in § 1 genannten Unternehmen der Regulierungsbehörde auf Verlangen Auskünfte und Informationen über die baulichen Anlagen des Zivilschutzes und deren Leistungsfähigkeit zu erteilen. Dazu zählen insbesondere Angaben über die Anzahl der bauseitig fertiggestellten Schutzräume und Schutzplätze sowie die Anzahl der nach § 14 Abs. 2 zwar erforderlichen, aber noch nicht errichteten Schutzplätze.
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Zitierungen von § 17 PTZSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 PTZSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PTZSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 PTZSV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 1 oder § 17 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5234/a72409.htm