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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2011 aufgehoben
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Vierter Abschnitt - Post- und Telekommunikations-Zivilschutzverordnung (PTZSV)
V. v. 23.10.1996 BGBl. I S. 1539; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
Geltung ab 30.10.1996; FNA: 900-10-6-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 30.10.1996; FNA: 900-10-6-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Vierter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Maßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig trifft,
- 2.
- entgegen § 10 Abs. 3 eine betriebliche Katastrophenschutzkraft behindert,
- 3.
- entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 im betrieblichen Katastrophenschutz nicht mitwirkt,
- 4.
- entgegen § 14 Abs. 2 Satz 3 einen Schutzraum nicht vorhält oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig errichtet oder
- 5.
- entgegen § 16 Abs. 2 einen Schutzraum zweckentfremdet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 1 oder § 17 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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